Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier einen etwas schwierigen Sachverhalt und hoffe auf Eure Hilfe:
Mein Betroffener hat ein Grundstück zusammen mit seinerEhefrau, die gleichzeitig die Betreuerin ist. Das Grundstück gehört beidenjeweils zu ¼ als Miteigentum und jeweilszu ¼ in Erbengemeinschaft.
Im Grundbuch ist eine nicht mehr valutierende Grundschuldeingetragen.
Auf dem Grundstück befindet sich auch noch ein Ferienhof,der von der Betreuerin und dem Betroffenen als KG geführt wird.
Nunmehr möchte eines der gemeinsamen 4 Kinder mit seiner Familiewieder zurück auf den heimatlichen Hof kehren.
Um sich dort eine Wohnmöglichkeit zu schaffen, wird einKredit benötigt. Dieser soll gleichzeitig für die Erneuerung der ohnehin marodenHeizungsanlage genutzt werden.
Die Betreuerin wollte nunmehr zunächst dem Sohn einen Teildes Grundstücks bzw. Grundbesitzes schenken, dies wurde aufgrund von § 1908i,1804 BGB durch mich abgelehnt.
Gleichzeitig wurde der Betreuerin der Verkauf eines Grundstückeilsvorgeschlagen, was diese aber aufgrund des Aufwandes ablehnte.
Nun möchte die Betreuerin von mir die Genehmigung zurReaktivierung der Grundschuld zur Vorlage bei der Bank, damit diese dann denKredit bewilligt.
Nach meinem Dafürhalten kann diese Grundschuld nurreaktiviert werden, wenn dem Sohn das Grundstück verkauft wird:
- Nimmt der Sohn den Kredit auf, würde dasGrundstück des Betroffenen ohne eigenen Nutzen belastet – keine Genehmigung.
- Kreditaufnahme durch Betreuerin allein, scheidetebenfalls aus, da die Sicherung des Kredites nur in Höhe des ¼ Miteigentumsanteilsmöglich wäre und ich davon ausgehe, dass hier keine Bank mitspielt.
- Kreditaufnahme durch Betreuerin und Betroffenenscheidet ebenfalls aus, da ich ja weiß, dass das Geld für den Sohn bestimmt istund somit keine Genehmigung.
Nach meiner Ansicht besteht die einzige Möglichkeit zurReaktivierung der Grundschuld im Verkauf des Grundstücks an den Sohn oder fällteuch noch eine andere Möglichkeit ein?
Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen