Reaktivierung Grundschuld auf Grundstück des Betreuten

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe hier einen etwas schwierigen Sachverhalt und hoffe auf Eure Hilfe:

    Mein Betroffener hat ein Grundstück zusammen mit seinerEhefrau, die gleichzeitig die Betreuerin ist. Das Grundstück gehört beidenjeweils zu ¼ als Miteigentum und jeweilszu ¼ in Erbengemeinschaft.
    Im Grundbuch ist eine nicht mehr valutierende Grundschuldeingetragen.
    Auf dem Grundstück befindet sich auch noch ein Ferienhof,der von der Betreuerin und dem Betroffenen als KG geführt wird.
    Nunmehr möchte eines der gemeinsamen 4 Kinder mit seiner Familiewieder zurück auf den heimatlichen Hof kehren.
    Um sich dort eine Wohnmöglichkeit zu schaffen, wird einKredit benötigt. Dieser soll gleichzeitig für die Erneuerung der ohnehin marodenHeizungsanlage genutzt werden.
    Die Betreuerin wollte nunmehr zunächst dem Sohn einen Teildes Grundstücks bzw. Grundbesitzes schenken, dies wurde aufgrund von § 1908i,1804 BGB durch mich abgelehnt.
    Gleichzeitig wurde der Betreuerin der Verkauf eines Grundstückeilsvorgeschlagen, was diese aber aufgrund des Aufwandes ablehnte.
    Nun möchte die Betreuerin von mir die Genehmigung zurReaktivierung der Grundschuld zur Vorlage bei der Bank, damit diese dann denKredit bewilligt.
    Nach meinem Dafürhalten kann diese Grundschuld nurreaktiviert werden, wenn dem Sohn das Grundstück verkauft wird:

    1. Nimmt der Sohn den Kredit auf, würde dasGrundstück des Betroffenen ohne eigenen Nutzen belastet – keine Genehmigung.
    2. Kreditaufnahme durch Betreuerin allein, scheidetebenfalls aus, da die Sicherung des Kredites nur in Höhe des ¼ Miteigentumsanteilsmöglich wäre und ich davon ausgehe, dass hier keine Bank mitspielt.
    3. Kreditaufnahme durch Betreuerin und Betroffenenscheidet ebenfalls aus, da ich ja weiß, dass das Geld für den Sohn bestimmt istund somit keine Genehmigung.


    Nach meiner Ansicht besteht die einzige Möglichkeit zurReaktivierung der Grundschuld im Verkauf des Grundstücks an den Sohn oder fällteuch noch eine andere Möglichkeit ein?
    Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen

  • Wenn keine Haftung für einen Fremdkredit möglich wäre, dürfte es den Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB gar nicht geben. Der bisherigen Sachbehandlung scheint daher ein grundsätzliches rechtliches Missverständnis zugrunde zu liegen.

    Ob der Schenkungsgedanke von vorneherein zu verwerfen war, lasse ich einmal dahingestellt. Klar ist aber, dass man jemandem schlecht zumuten kann, auf fremdem Grund und auf eigenen Kredit zu bauen, wenn einem das errichtete Gebäude dann nicht gehört. Das sind an sich selbstverständliche Erkenntnisse.

    Auf welcher Rechtsgrundlage die KG einen Teil des Anwesens als Ferienhof nutzt (Pachtvertrag?), lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Dies könnte aber von Bedeutung für die Frage sein, welche Teile des Anwesens von der maroden Heizungsanlage versorgt werden. Auch schweigt zu der Sachverhalt zu der Frage, ob etwa Betriebsvermögen im Raume steht.

    Da es mittlerweile offenbar nur noch um die Revalutierung der Grundschuld geht und diese Grundschuld bereits eingetragen ist, stellen sich lediglich zwei Fragen:

    - Wer soll im schuldrechtlichen Sinne Darlehensnehmer sein?
    - Wie verhält es sich mit der Zweckbestimmung/Sicherungsabrede für die Grundschuld?

    Nach dem Sachverhalt brauchen sowohl die hinzuziehende Familie (Baubabsicht) als auch die Eigentümer Geld (Heizungsanlage). Wie viel das jeweils sein wird, lässt sich wohl unschwer feststellen. Wenn der Grundschuldbetrag für beide Komponenten ausreicht, nimmt also jeder das für seine Zwecke bestimmte Darlehen in der entsprechenden Höhe alleine auf (2 Darlehen über unterschiedliche Beträge). Daraus ergibt sich sodann automatisch, dass jeder sein Darlehen auch alleine zu verzinsen und zu tilgen hat. Sodann bedarf die Darlehensaufnahme durch den Betroffenen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung und dies gilt auch für die Zweckbestimmung/Sicherungsabrede, soweit die Grundschuld nun auch den zweiten (Fremd-)Kredit sichern soll. Alles Weitere ist nur eine Frage der zu überprüfenden Bonität der hinzuziehenden Familie und wenn diese "passt", sehe ich hier keine unüberwindlichen Schwierigkeiten.

    Bleibt natürlich das Problem, dass die hinzuziehende Familie baut, ohne dass ihr das Erbaute auch gehört, wodurch sowohl steuerliche Friktionen als auch Schwierigkeiten bei den künftigen Erbfällen vorprogrammiert erscheinen. Dies zu regeln, ist auf den bekannten rechtlichen Wegen zwar möglich, aber äußerst kompliziert. Im Ergebnis wäre eine Teilflächenübertragung gegen entsprechende Absicherung der Übergeber daher wohl die beste Lösung gewesen, aber das wurde ja bereits - vorschnell? - abgelehnt.

    Das Betreuungsrecht ist nicht dazu da, familiär vernünftige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen auf Gedeih und Verderb zu verhindern, weil die betroffenen Familien ansonsten nicht mehr vernünftig am Rechtsleben teilnehmen können. In diesem Fall ist die Betreuung kein Segen, sondern ein Fluch, und wenn die Leute bei Gericht dann auch noch an einen Erbsenzähler und an fehlenden rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverstand gelangen, ist der Ofen sowieso aus. Das meine ich jetzt aber ganz allgemein und nicht auf die Fragestellerin bezogen (nicht, dass ich missverstanden werde).

  • Wie Frog.

    Hier liegen zwei zu trennende Sachverhalte vor - s. o..

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn keine Haftung für einen Fremdkredit möglich wäre, dürfte es den Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB gar nicht geben. ...

    :gruebel: Ist es nicht genau anders rum? Genehmigungstatbestände sollen keine Rechtsgeschäfte ermöglichen, sondern ohne Kontrollmöglichkeit verhindern.

    D.H. Gäbe es den TB nicht, wäre gar keine Genehm.pflicht!

    Zur Sache fehlt der SV, um mehr zu sagen. Btw. Wenn ich nicht ganz irre, bedarf es der Abtretung der alten GS, das machen nicht alle Banken, sondern geben nur ne Löschungsbewilligung und mehr müssen sie auch nicht. Ist das geprüft worden?

    Auf jeden Fall sind 4 Kinder und nur eines bekommt was, massives Konfliktpotential.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn keine Haftung für einen Fremdkredit möglich wäre, dürfte es den Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB gar nicht geben. ...

    :gruebel: Ist es nicht genau anders rum? Genehmigungstatbestände sollen keine Rechtsgeschäfte ermöglichen, sondern ohne Kontrollmöglichkeit verhindern.

    D.H. Gäbe es den TB nicht, wäre gar keine Genehm.pflicht!

    Das stimmt auch. Aber was Cromwell meinte war wohl, dass die Haftung für einen Fremdkredit absolut verboten worden wäre, wenn dies überhaupt nicht sein dürfte.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (16. Mai 2018 um 10:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Klar, im Ergebnis bleibt es gleich, ob wegen oder trotz der Vorschrift, das Rechtsgeschäft soll möglich sein. Der Ansatz erschien mir wichtig, aber egal.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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