Guten Morgen liebe Kollegen,
ich hab hier einen Antrag vom Notar gemäß § 15 GBO auf Eintragung von Dienstbarkeiten, der mit Zwischenverfügung beanstandet wurde. Die zur Erledigung der Zwischenverfügung gesetzte Frist läuft noch.
Einer der beteiligten Eigentümer hat zwischenzeitlich beantragt, den Notarantrag bezüglich seines Grundstücks zurückzuweisen. Er bemängelt verschiedene Umstände bei der Beurkundung und fühlt sich vom Notar nicht ordentlich beraten. Ich hab darauf hingewiesen, dass zunächst die obige Frist abzuwarten ist.
Nun verlangt dieser Eigentümer eine rechtsmittelfähige Entscheidung von mir.
Als angreifbare Entscheidung gibt es ja nur Eintragung, Zwischenverfügung und Zurückweisung.
Kann ich über den Antrag auf (Teil-)Zurückweisung des Notarantrags mit normalem Zurückweisungsbeschluss entscheiden?
Alternativ hab ich überlegt, ob ich den Antrag des Eigentümers als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung auslegen kann. Denn darin liegt ja immer der Ausspruch, dass dem Antrag nach Behebung der Hindernisse entsprochen wird.