Rechtsmittelfähige Entscheidung?

  • Guten Morgen liebe Kollegen,

    ich hab hier einen Antrag vom Notar gemäß § 15 GBO auf Eintragung von Dienstbarkeiten, der mit Zwischenverfügung beanstandet wurde. Die zur Erledigung der Zwischenverfügung gesetzte Frist läuft noch.
    Einer der beteiligten Eigentümer hat zwischenzeitlich beantragt, den Notarantrag bezüglich seines Grundstücks zurückzuweisen. Er bemängelt verschiedene Umstände bei der Beurkundung und fühlt sich vom Notar nicht ordentlich beraten. Ich hab darauf hingewiesen, dass zunächst die obige Frist abzuwarten ist.
    Nun verlangt dieser Eigentümer eine rechtsmittelfähige Entscheidung von mir.
    Als angreifbare Entscheidung gibt es ja nur Eintragung, Zwischenverfügung und Zurückweisung.
    Kann ich über den Antrag auf (Teil-)Zurückweisung des Notarantrags mit normalem Zurückweisungsbeschluss entscheiden?
    Alternativ hab ich überlegt, ob ich den Antrag des Eigentümers als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung auslegen kann. Denn darin liegt ja immer der Ausspruch, dass dem Antrag nach Behebung der Hindernisse entsprochen wird.

  • Als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung müßte der Eigentümer als Ziel die Eintragung der Dienstbarkeit verfolgen, was gerade nicht der Fall ist. Wenn, dann ist das eine Antragsrücknahme. Nur dass die anderen Anträge weiterhin gestellt bleiben (vgl. Demharter GBO § 15 Rn 17).

  • Eine Antragsrücknahme soll es aber ausdrücklich nicht sein (und die Form wäre auch nicht gewahrt). Ich soll den Antrag zurückweisen. Und wenn ich das nicht mache, dann bitte schön eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

  • BayObLG, Beschluß vom 01.02.1980, BReg. 2 Z 48/79:

    "Im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist anerkannt, daß hiermit nur erreicht werden kann, dem mit der Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Demgemäß kann eine Zwischenverfügung nur mit dem Ziel angefochten werden, die vom Grundbuchamt angenommene Beanstandung fallen zu lassen und dem Eintragungsantrag stattzugeben (oder die mit der Zwischenverfügung zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses gesetzte Frist zu verlängern). Eine Zwischenverfügung kann aber zulässigerweise nicht mit dem Antrag angefochten werden, den Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen (Senatsbeschluß vom 28. 4. 1978 BReg. 2 Z 15/77; KG DR 1943, 705/706; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 283/284; Horber Anm. 9 a ß, KEHE RdNr. 66, jew. zu § 18; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1399)."

  • Vielen Dank.

    Dann kann ich zum jetzigen Zeitpunkt den Eigentümer nur anschreiben und unter Hinweis auf unsere GBO und das Vorstehende sein Begehren ablehnen. Was aber keine rechtsmittelfähige Entscheidung ist.

  • Was aber keine rechtsmittelfähige Entscheidung ist.

    Der Miteigentümer hat eine unzulässige Beschwerde eingelegt. Damit läßt sich arbeiten.

    hat er das?
    Laut Sachverhalt hat er doch bisher nur eine rechtsmittelfähige Entscheidung gefordert. Diese kann derzeit aber nicht getroffen werden und liegt (aus seiner Sicht)auch nicht vor, wenn man der vorgenannten Rechtsprechung folgen will.

  • Gegen die Zwischenverfügung geht er nicht vor (eher ganz im Gegenteil).

    Bleibt die Beschwerde gegen die Eintragung. Dazu müsste diese aber erst mal erfolgt sein. Und wahrscheinlich muss er die Beschwerde dann erst mal (neu) einlegen.

    Du kannst mit seinem Schreiben momentan nicht wirklich etwas anfangen. Die beantragte rechtsmittelfähige Entscheidung gibt es im jetzigen Verfahrensstadium nicht. Das würde ich ihm rausschreiben, auch, dass er für die Beschwerde die Eintragung abwarten muss. Dagegen mag er dann vorgehen, wenn und wie er meint.

    Ans Ziel kommt er eher, wenn er mit dem Notar redet, zumindest wenn die andere Partei nicht auch beim Notar war (und daher über § 15 GBO Anträge gestellt hat).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...Du kannst mit seinem Schreiben momentan nicht wirklich etwas anfangen. Die beantragte rechtsmittelfähige Entscheidung gibt es im jetzigen Verfahrensstadium nicht. Das würde ich ihm rausschreiben, auch, dass er für die Beschwerde die Eintragung abwarten muss. Dagegen mag er dann vorgehen, wenn und wie er meint.

    sehe ich genauso.
    Da es mE keinen wirksamen Antrag auf Zurückweisung gibt, würde ich sein Schreiben lediglich als Anregung auf Zurückweisung ansehen, der jedoch nicht gefolgt wird.
    Falls er die Eintragung verhindern will, sollte er den Antrag formgerecht zurücknehmen (lassen). Darauf würde ich ihn hinweisen.

  • Leider nicht. Alle anderen Beteiligten und der Notar halten an dem Antrag fest.

    Ich werde heut das Schreiben verfassen. Und befürchte, als nächstes kommt eine DAB wegen Untätigkeit oder so :oops:. Aber das kann ich dann nicht ändern.

  • Eine Frage hab ich hierzu doch noch: Der beteiligte Eigentümer, der hier eine rechtsmittelfähige Entscheidung fordert, lässt sich von einer Privatperson vertreten. Die Vollmacht liegt in schriftlicher Form vor. Reicht das? § 30 GBO ist hier eigentlich nicht einschlägig, denn es wird ja kein Eintragungsantrag gestellt. Vielmehr soll ich den Antrag des Notars zurückweisen. Also § 29 GBO?

  • Der Bevollmächtigte gehört zu denen von § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Ich gehe daher davon aus, dass er vertretungsbefugt ist (Demharter, § 15 Rn. 2.3 - unzulässiger Rechtsbehelf). Nur über die Form der Vollmacht bin ich jetzt wieder ins Grübeln gekommen.

    Einmal editiert, zuletzt von homer (22. Mai 2018 um 11:51)

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