§ 788 ZPO für Privatkopien des Gläubigers?

  • Guten Morgen liebe Gemeinde,

    ich habe einen Gläubiger, der aufgrund eines Titels einen KFB nach § 788 ZPO gegen den Schuldner erwirken will.
    Er hat keinen Anwalt. Geltend macht er lediglich Melderegisterauskunftskosten sowie unzählige Kopiekosten für die eigene Akte sowie Portokosten für die Korrespondenz mit dem AG (z.B. für den Antrag auf KFB, für die aufgrund Zwischenverfügung nachgereichten Unterlagen wie Titel oder Briefbelege, Telefonkosten mit dem GV etc.). Er rechnet hierbei jeweils 0,50 EUR pro Seite ab.
    Ich frage mich, ob derartige Kosten auch Kosten der Vollstreckung sind und wenn ja, ob diese als notwendig erachtet werden können, insbesondere auch die Porto- und Kopiekosten, die ihm aufgrund der Zwischenverfügung zum KFB-Antrag bereits entstanden sind. :gruebel::confused:
    Irgendwie finde ich das ganze sehr merkwürdig, hatte aber bisher sonst immer nur Anwälte, die für irgendwelche Aufträge Kosten festsetzen ließen, wo ja auch immer eine Pauschale dabei ist. Der Gläubiger macht damit insgesamt an die 80 EUR geltend!

    Es würde mich interessieren, wie ihr das seht und ob jemand vielleicht auch schonmal eine Privatperson mit einem derartgigen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO hatte...

  • 1. Da es aus deinem Post nicht hervorgeht: Hat er denn überhaupt Zwangsvollstreckung in irgendeiner Form betrieben?

    2. 788 ZPO ist für Vollstreckungskosten, das bedeutet die Kosten können erst nach dem Erwirken des Titels angefallen sein und nicht davor. (nur Kosten davor?-den ASt darauf hinweisen, dass diese Kosten im Hauptverfahren geltend zu machen sind und dort KfB zu beantragen ist, dabei Unterlagen zurücksenden, Problem erledigt)

    3. Kosten für Kopien würde ich nur festsetzen, sofern diese für die Vollstreckung notwendig gewesen sind und ein Anwalt ebenfalls in diesem Fall einen Gebührenanspruch hat. Ja, ich hatte das bereits- da hatte der Privatgläubiger zusätzlich zu den Gerichtsvollzieherkosten 2,45€ für Kopien und Porto beantragt, die er brauchte um den Pfändungsauftrag zu erstellen und an den Gerichtsvollzieher zu senden. Da dies notwendig und auch unter der 0,3 Gebühr eines RA war, habe ich sie nach Anhörung auch festgesetzt.


    Hilft es?

  • Nach § 788 ZPO können ja nur notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden. Soweit die Kopien und Portokosten also notwendig waren, dürften die Kosten auch festsetzbar sein.

    Allerdings halte ich Kosten, die für die Beantwortung von Zwischenverfügungen entstehen, grundsätzlich für nicht notwendig. Soweit der Gläubiger seinen Antrag nicht richtig stellt, kann das nicht zu Lasten des Schuldners gehen.

    Entsprechende Kosten habe ich mal in einem Beschluss abgesetzt und wurde auf die Erinnerung hin vom Richter diesbezüglich gehalten. Seine Begründung: "Kosten einer durch Zwischenverfügung des Vollsteckungsorgans veranlassten Korrespondenz hat der Schuldner jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn und soweit die Zwischenverfügung an den Gläubiger gerichtet war. Allein der Gläubiger hat es in der Hand, schlüssige Vollstreckungsanträge zu stellen, weshalb der Schuldner nicht mit Kosten des (teilweisen) Scheiterns der Gläubigerbemühungen belastet werden darf: § 788 Abs. 1 ZPO lässt auch insoweit nur die Festsetzung notwendiger Kosten zu. Deshalb waren weitere (0,70 + 1,45 =) 2,15 Euro nicht festzusetzen."

  • Schonmal vielen lieben Dank an euch!

    Naja er hatte bereits einen GV beauftragt, diese Kosten wurden bereits mit einem KFB festgesetzt. Dann gab es ein Zustellungsproblem, weshalb er durch Ermittlung und erneutem Zustellungsversuch weitere Kosten hatte aufgrund dessen er nun einen weiteren KFB beantragt... und hierbei natürlich sämtliche Kopiekosten etc. auch festgesetzt haben will...

  • Nach welcher Vorschrift fallen denn für Privatpersonen Kopierkosten an (unabhängig davon, warum Kopien notwendig sein sollen) und nach welcher Vorschrift bestimmt sich deren Höhe?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach welcher Vorschrift fallen denn für Privatpersonen Kopierkosten an (unabhängig davon, warum Kopien notwendig sein sollen) und nach welcher Vorschrift bestimmt sich deren Höhe?

    :daumenrau

    Nach meiner Auffassung gibt es hier nur die Kosten für die EMA-Auskunft ohne irgendwelche Porto- und Kopierauslagen.


    In Zivilverfahren kommt es bei Kostenausgleichungen von Zeit zu Zeit mal vor, dass Privatparteien dementsprechende Anträge stellen. Nach Anhörung der Gegenseite werden diese dann aber regelmäßig abgesetzt.

  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 1973 – 9 W 39/73 –, juris :

    1. Parteiauslagen, wie Fotokopierkosten und Portoaufwendungen, sind im Rahmen des Prozesskostenausgleichs erstattungsfähig, soweit sie als notwendige Prozessvorbereitungskosten anzuerkennen sind.

    gefunden dank Zöller ZPO in § 91.

    Ist jetzt nicht direkt für 788 ZPO, aber was für den Prozess gilt, kann meines Erachtens für die Vollstreckung nicht anders sein.

    Bei Beschwerden möge man mich aufheben, ab da mache ich es dann auch anders. (Ich denke auch daran, dass es hier dem Schuldner zum Vorteil gereicht, dass der Gläubiger selbst tätig war und die Kosten somit sehr viel niedriger ausfallen als wenn ein RA dasselbe macht und dann die Gebühren plus Auslagen plus Umsatzsteuer festgesetzt werden müssen.)

    Bisher hat sich darüber weder ein Rechtsanwalt bei der Kostenausgleichung im Zivilverfahren, noch ein Schuldner bei 788 ZPO beschwert.

  • ...erstattungsfähig, soweit sie als notwendige
    ...

    Selbst wenn man sich dem anschließen sollte, bleibt noch die Frage nach der Notwendigkeit von Kopierkosten im Rahmen einer ZV. Wenn er für sich Kopien macht, mag er das für notwendig halten. Ist aber seine Entscheidung. Warum also sollte das der Schuldner zahlen müssen?

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  • Hm naja ein Rechtsanwalt macht sich ja auch Kopien für seine Akte um damit arbeiten zu können. Von daher hätte ich jetzt schon gedacht, dass das nicht das Problem wäre, wenn der Gläubiger das auch macht...:gruebel:


    Würdet ihr ihm die Kosten für die Antragstellung zum KFB und zum weiteren KFB zugestehen und festsetzen? Bin unsicher, ob man auch für die Auslagen der Antragstellung die Kosten festsetzen kann...

    Einmal editiert, zuletzt von Lopaloma (17. Mai 2018 um 07:58)

  • Es ist zu unterscheiden, ob Kosten/Auslagen entstanden sind und ob sie notwendig waren und vom Schuldner zu tragen sind.
    Der RA hat es wegen der Auslagenpauschale nur einfacher.

    Ich wüsste spontan nicht, weswegen privat gefertigte Kopien (von was und wozu überhaupt?) notwendig für die ZV sein sollten.

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  • Es ist zu unterscheiden, ob Kosten/Auslagen entstanden sind und ob sie notwendig waren und vom Schuldner zu tragen sind.
    Der RA hat es wegen der Auslagenpauschale nur einfacher.

    Ich wüsste spontan nicht, weswegen privat gefertigte Kopien (von was und wozu überhaupt?) notwendig für die ZV sein sollten.


    :daumenrau


    @ Lapaloma:


    Der Gläubiger darf auf eigene Kosten gern Kopien für die eigene Akte fertigen. Der Schuldner muss diese Auslagen aber nicht übernehmen.

  • Die Auslagenpauschale betrifft bei uns auch keine Kopierauslagen, sondern Post und Telefon. Kopien gibt es bei uns erst ab der 101., wenn es nicht um solche aus Behörden- und Gerichtsakten geht. Und für die eigene Akte gar nicht.

    Ich würde mich hier am JVEG orientieren, denke ich. Was nach §7 geht, ist festsetzungsfähig.

    Die gepostete Entscheidung ist m.E. nicht einschlägig, weil sie ausdrücklich von Prozessvorbereitungskosten spricht, nicht aber von Prozessführungskosten.

  • Warum nicht nach JVEG? §788 verweist auf §91, und dort wird das JVEG für anwendbar erklärt.

    :daumenrau

    Wegen der Kopien -> § 7 Abs. 1 S. 3 JVEG: "Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind."

    Wegen der Portokosten -> § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG: "Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind." (Nur der Vollständigkeit halber: "baren" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "Barzahlung", sondern meint nur, daß auch ein tatsächlicher Geldfluß stattfand.)

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  • Ich hole den Thread nochmal hoch, da meine Gläubigerin (Privatperson) auf Seite 9 eigene Kosten für den PfüB geltend macht. Sie möchte ihre Kosten für den Aufwand (Porto, Kopien etc) geltend machen nebst 5% Verzinsung. :confused::confused::confused: Konkret werden 16,20 € beantragt.

    Kopiekosten würde ich für die 4 Abschriften des Pfübs ja noch einsehen.

    10 Seiten x 4 x 0,10€ = 4,00 €. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen, da dies kein Kostenfestsetzungsverfahren ist.

    Wurde bei euch so ein Antrag schon einmal gestellt? :gruebel:

  • Sie möchte ihre Kosten für den Aufwand (Porto, Kopien etc) geltend machen nebst 5% Verzinsung.

    Kopiekosten würde ich für die 4 Abschriften des Pfübs ja noch einsehen.

    Die Kosten für Kopien und Porto sind m.E. notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und damit zu vollstrecken (so auch LG Frankfurt a.M. 2-09 T 351/19, DGVZ 2021, 177).
    Die Kopiekosten sind - soweit die Höhe nicht einzeln belegt werden kann - vom Gericht nach §287 ZPO zu schätzen (vgl. für Kostenfestsetzungsverfahren: OLG Frankfurt 12 W 215/86, Rpfleger 1987, 82 und auch LG Düsseldorf, 25 T 247/01).
    Ich halte halte da einen Betrag von 0,10 € pro Seite auch für angemessen.

    Eine Verzinsung ist -wie du völlig zurecht schon angemerkt hast - nur im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Die beanspruchten Zinsen können erst dann vollstreckt werden, wenn ein entsprechender Titel (KFB) vorliegt. Der diesbezügliche Antrag wäre daher zurückzuweisen.

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