Meinungen zu § 1953 III BGB

  • Liebes Forum,

    mich würde mal interessieren, ob ihr bei einer Ausschlagung nicht nur die Nächstberufenen informiert, sondern auch die neben den Ausschlagenden Berufenen?
    Beispiel: Kind 1 schlägt aus. Informiert ihr Kind 2, 3 etc?

    Bisher habe ich informiert, wenn sich die Erbquoten erhöht haben, aber in den Kommentierungen finde ich immer nur die Nächstberufenen, streng genommen sind sie das ja nicht.

    Würde mich über Berichte eurer Vorgehensweise freuen.

  • Nein, das machen wir hier nicht. Wenn sich die Quote durch die eingegangene Ausschlagung „nur“ erhöht, ändert sich die grundsätzliche Erbenstellung desjenigen welchen nicht. Er war vorher schon Erbe (und seine Frist lief womöglich schon) und ist es jetzt immer noch.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ist nicht vorgeschrieben, aber in vielen Fällen mache ich es; verbunden mit dem Hinweis, dass die Frist bereits am Sterbetag begonnen haben dürfte/könnte. Hängt aber vom Einzelfall ab.
    Beschleunigt in der Regel die Verfahren. Hatte schon oft genug Verfahren, in denen nach Wochen oder Monaten dann die Erklärungen kamen mit der Begründung, dass vorher keine Kenntnis vom Erb(an)fall bestand (da kein Kontakt) oder keine Kenntnis vom Ausschlagungserfordernis.

  • Im Regelfall mache ich es um zumindest feststellen zu können wann die Frist definitiv abgelaufen ist. Dann kann ich die Sache nach Fristablauf weglegen.

    Ich bin aber auch der Ansicht, dass es nicht zwingend erforderlich ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Erstberufenen unabhängig vom Nachlassgericht Kenntnis erlangen.

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