Eingetragen werden soll:
Die Wohnungsberechtigte soll abweichend vom Gesetz alle laufenden Lasten und Kosten tragen, wie wenn sie Eigentümerin wäre. Hiervon ausgenommen sind die Kosten einer totalen Dach- und Heizungssanierung.
Im Schöner / Stöber steht unter RdNr. 1252, dass die öffentlichen und privaten Lasten des Gebäudes der Eigentümer zu tragen hat. § 1047 BGB sei nicht anwendbar.
Entsprechend kann ich das so nicht eintragen oder?
Außerdem wird vereinbart, dass bei Krankheit die Aufhebung verlangt werden kann. Das ist aber meiner Meinung nach keine auflösende Bedingung.