Wohnungsrecht (Kostentragungspflicht)

  • Eingetragen werden soll:
    Die Wohnungsberechtigte soll abweichend vom Gesetz alle laufenden Lasten und Kosten tragen, wie wenn sie Eigentümerin wäre. Hiervon ausgenommen sind die Kosten einer totalen Dach- und Heizungssanierung.

    Im Schöner / Stöber steht unter RdNr. 1252, dass die öffentlichen und privaten Lasten des Gebäudes der Eigentümer zu tragen hat. § 1047 BGB sei nicht anwendbar.

    Entsprechend kann ich das so nicht eintragen oder?

    Außerdem wird vereinbart, dass bei Krankheit die Aufhebung verlangt werden kann. Das ist aber meiner Meinung nach keine auflösende Bedingung.

  • Hinsichtlich der Kostentragungspflicht hilft vielleicht Palandt Rn. 14,15 zu § 1093 BGB.

    Oft stehen in den Urkunden auch rein schuldrechtliche Vereinbarungen, diese mehr oder weniger deutlich gekennzeichnet.


    Zur "Bedingung": Ist das wirklich als auflösende Bedingung formuliert? Oder verpflichtet sich der Erwerber nur das Recht aufzugeben, wenn er es tatsächlich nicht mehr ausüben kann?

    Was steht denn im Eintragungsantrag?

  • Die Vereinbarung, dass der Wohnberechtigte alle oder einen bestimmten Anteil der Grundstückslasten iS von § 1047 zu tragen hat, kann nach der Rechtsprechung nicht zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden; auch eine Erweiterung der Unterhaltspflichten des Berechtigten über § 1041 hinaus ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (s. die Nachweise bei Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Updatestand 08.11.2017, § 1093 RN 47 mwN, wobei Reymann eine andere Ansicht vertritt).

    Insoweit sind nur schuldrechtliche Vereinbarungen möglich,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…322#post1079322
    was für die Eintragungsfähigkeit des Wohnungsrechts voraussetzt, dass aus der Urkunde hervorgeht, welche Regelungen dingliche und welche lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen darstellen sollen (Schmenger, BWNotZ 4/2006, 73 ff, 85/92 mit weit. Nachw. in Fußnote 168 http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post796082

    Auch kann mE die Vereinbarung, dass „bei Krankheit die Aufhebung verlangt werden kann“, nicht als auflösende Bedingung verstanden werden, weil es schon an der Bestimmbarkeit fehlt (OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat vom 27.10.2014, 20 W 392/13)
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7343235
    Dazu müsste mE zumindest der Begriff der „Krankheit“, die den Bedingungseintritt bewirken soll, also etwa die Schwere der Erkrankung, in der notariellen Urkunde näher definiert sein (s. ähnlich zu dem Begriff des „ordnungsgemäßen Zustands“ OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2004, 3 W 209/04)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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