Fehlende Rangbestimmung bei gleichzeitigem Eingang

  • Vom beurkundenden Notar wurde gleichzeitig beim Grundbuchamt eingereicht:

    1) Notarielle Urkunde mit

    a) Kaufvertrag und Auflassung nebst Antrag und Bewilligung auf Eintragung der Eigentumsänderung an dem Grundstück Flst. 118 vom
    Veräußerer auf den Erwerber. Die Bewilligung wurde vom Veräußerer abgegeben, der Eintragungsantrag wurde vom Erwerber gestellt.

    b) Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zulasten Flst. 118. Die Bewilligung wurde vom
    Erwerber abgegeben, der Eintragungsantrag wurde vom Erwerber gestellt.

    2) Grundschuldbestellungsurkunde mit Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Grundschuld zulasten Flst. 118 Die Bewilligung wurde ebenfalls vom Erwerber
    abgegeben, der Antrag vom Erwerber gestellt.

    Es wurde keine Rangbestimmungen getroffen.

    Im Grundbuch wurde zeitgleich die Eigentumsänderung, die Dienstbarkeit und die Grundschuld eingetragen. Aufgrund der fehlenden Rangbestimmung wurden keine Rangvermerke eingetragen. Die Dienstbarkeit und die Grundschuld haben durch die Eintragung am selben Tag Gleichrang.

    Der beurkundende Notar verlangt die Berichtigung der Eintragung dahingehend, dass die Dienstbarkeit Rang vor der Grundschuld erhält.

    Argument: Im Rahmen von § 17 GBO sei Voraussetzung für die Eintragung der Grundschuld die Eintragung der Eigentumsänderung gewesen. Erst durch diese Eintragung hätte der Erwerber die Bewilligungsberechtigung für die Grundschuld erlangt. Es sei daher erst die Urkunde zu Ziffer 1) vollständig zu vollziehen gewesen. Hierdurch wäre de Dienstbarkeit und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen gewesen. Die danach eingetragene Grundschuld hätte eine Tag Später oder mit einem Nachrangvermerk gegenüber der Dienstbarkeit eingetragen werden müssen.

    Aus meiner Sicht sind die Anträge korrekt vollzogen worden und es ist von Amts wegen nichts zu veranlassen.

    Was meint Ihr?

  • ..Ja, die Dienstbarkeit wurde für den Veräußerer bestellt. Ändert das etwas an der Sachlage? Ich habe leider keinen Zugriff auf Demharter.

    Ein Zugriff auf Demharter ist auch nicht erforderlich, weil die Frage der stillschweigenden Rangbestimmung in jedem GBO-Kommentar wiedergegeben ist, s. dazu etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 317 oder Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 45 RN 31.

    Leitsatz 5 des Beschlusses des BayObLG vom 14.05.1992, BReg. 2 Z 139/91, lautet:

    „Bestellt im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks der Erwerber ein Recht für den Veräußerer und ein Recht für einen Dritten und werden die Eintragungsanträge gleichzeitig gestellt, so ist neben einem Vorbehalt gem. § 16 II GBO grundsätzlich auch eine stillschweigende Rangbestimmung anzunehmen, dass das Recht für den Veräußerer im Rang vor dem Recht des Dritten eingetragen werden soll. Dies gilt aber nicht, wenn für beide Rechte eine ausdrückliche abweichende Rangbestimmung getroffen wird (Klarstellung zu BayObLG, Rpfleger 1982, 334).“

    Ebenso der Beschluss des OLG München vom 25. 10. 2005, 32 Wx 107/05 = NJW-RR 2006, 239

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mag ja alles sein. Aber es gibt nix zu berichtigen.

    Das GB ist richtig. Die Rechte haben Gleichrang (§ 879 ABs. 1 Satz 2 BGB). Die abweichende Rangbestimmung ist mangels Eintragung im Grundbuch irrelevant (§ 879 Abs. 3 BGB).
    Es ist auch davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit entstanden ist, da es dem Berechtigten im Zweifel lieber ist, überhaupt ein Recht zu haben als gar kein Recht.

    Somit bleibt nur ein Rangrücktritt der Grundschuldgläubigerin. Und natürlich die Eigentümerzustimmung dazu.

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