Vom beurkundenden Notar wurde gleichzeitig beim Grundbuchamt eingereicht:
1) Notarielle Urkunde mit
a) Kaufvertrag und Auflassung nebst Antrag und Bewilligung auf Eintragung der Eigentumsänderung an dem Grundstück Flst. 118 vom
Veräußerer auf den Erwerber. Die Bewilligung wurde vom Veräußerer abgegeben, der Eintragungsantrag wurde vom Erwerber gestellt.
b) Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zulasten Flst. 118. Die Bewilligung wurde vom
Erwerber abgegeben, der Eintragungsantrag wurde vom Erwerber gestellt.
2) Grundschuldbestellungsurkunde mit Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Grundschuld zulasten Flst. 118 Die Bewilligung wurde ebenfalls vom Erwerber
abgegeben, der Antrag vom Erwerber gestellt.
Es wurde keine Rangbestimmungen getroffen.
Im Grundbuch wurde zeitgleich die Eigentumsänderung, die Dienstbarkeit und die Grundschuld eingetragen. Aufgrund der fehlenden Rangbestimmung wurden keine Rangvermerke eingetragen. Die Dienstbarkeit und die Grundschuld haben durch die Eintragung am selben Tag Gleichrang.
Der beurkundende Notar verlangt die Berichtigung der Eintragung dahingehend, dass die Dienstbarkeit Rang vor der Grundschuld erhält.
Argument: Im Rahmen von § 17 GBO sei Voraussetzung für die Eintragung der Grundschuld die Eintragung der Eigentumsänderung gewesen. Erst durch diese Eintragung hätte der Erwerber die Bewilligungsberechtigung für die Grundschuld erlangt. Es sei daher erst die Urkunde zu Ziffer 1) vollständig zu vollziehen gewesen. Hierdurch wäre de Dienstbarkeit und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen gewesen. Die danach eingetragene Grundschuld hätte eine Tag Später oder mit einem Nachrangvermerk gegenüber der Dienstbarkeit eingetragen werden müssen.
Aus meiner Sicht sind die Anträge korrekt vollzogen worden und es ist von Amts wegen nichts zu veranlassen.
Was meint Ihr?