Die folgende eher ungewöhnliche Konstellation ist stark vereinfacht und zugespitzt. Auf die konkreten Zahlen und Umstände kommt es nicht an, sondern allein auf die abstrakte Rechtsfrage. Auf Eure Meinungen und Ideen bin ich sehr gespannt:
Sachverhalt:
- IN-Verfahren
- einfache Insolvenzgläubiger: 3 Mio€
- nachrangige Insolvenzgläubiger: 2 Mio€ (noch nicht zur Anmeldung aufgefordert, aber bekannt)
- Verfahrenskosten: 1 Mio€
- Insolvenzmasse: 4 Mio€ und ein streitiger Anspruch über 2 Mio€
Der Insolvenzverwalter scheut den Rechtsstreit über die 2 Mio€ und will sich außergerichtlich auf 1 Mio€ vergleichen. Hierüber lässt er nach § 160 InsO die Gläubigerversammlung abstimmen. Die geladenen einfachen Insolvenzgläubiger erhalten in jedem Fall 100 %, so dass davon auszugehen ist, dass sie dem Vergleich zustimmen werden. Allerdings entfiele dann auf die nachrangigen Insolvenzgläubiger nur noch eine Quote von 50 % anstatt 100 % bei erfolgreicher Klage.
Fragestellung: Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten haben die Nachranggläubiger, sich an der Entscheidungsfindung der Gläubigerversammlung zu beteiligen bzw. dagegen vorzugehen? Mein erster Gedanke, ein eigenes Antragsrecht nach § 78 InsO, besteht zumindest dem Wortlaut nach nicht. Habt Ihr eine oder zwei Ideen?