§ 106 ZPO, 3 Streitgenossen mit unterschiedlicher Beteilung, nur 1 hat PKH

  • Hallo, ich hab mal eine Frage, weil ich total auf dem Schlauch stehe. Ich hoffe, dass es eine allgemein gültige Antwort gibt:

    Auf der Klägerseite gibt es 3 Personen mit unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit. Kläger zu 1) bis 3) klagen wegen je 5.000 €, Kläger zu 3) allein wegen 20.000 €. (Gesamtstreitwert: 25.000,00 €). Nur Kläger zu 3) hat PKH ohne Raten unter Beiordnung eines Anwalts, der auch die anderen Streitgenossen vertritt.
    Beklagter wird ebenfalls durch RA vertreten, keine PKH.

    Laut Kostenentscheidung tragen die Kläger 1) - 3) als Gesamtschuldner 8 %, der Kläger zu 3) mit PKH allein 25 % und der Beklagte 67 % der Kosten des Rechtsstreits.

    So, nun mein Problem: üblicherweise würde ich zunächst eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO ohne Berücksichtigung der PKH durchführen, um festzustellen, welchen Betrag der Kläger zu 3) erstattet verlangen kann. Dann würde ich eine fiktive Berechnung der Wahlanwaltsvergütung nur für den Kläger zu 3) durchführen, weil nur darauf die Zahlungen der Landeskasse zu verrechnen sind. Es verbliebe dann ein offener Restbetrag der Wahlanwaltsvergütung, von dem ich dann den von der Beklagtenseite zu erstattenden Betrag abziehen würde. Ergibt sich ein Minusbetrag, hätte ich einen Landeskassenübergang.
    Aber hier kann ich ja gar keine richtige Kostenausgleichung durchführen, da ich aufgrund der Kostenentscheidung nicht alles miteinander verrechnen/aufrechnen kann. Was nun?
    Berechne ich jetzt einfach nur in einem KFB, welchen Betrag der Beklagte insgesamt zu zahlen hat und in einem weiteren KFB, welche Beträge die Kläger jeweils zu zahlen haben und führe den Landeskassenübergang nur anhand des vom Beklagten nur an den Kläger zu 3) (anteilsmäßig) zu zahlenden Betrages durch? Das erscheint mir aber nicht richtig, weil ja der Kläger an den Beklagten auch etwas zahlen muss - einmal allein, einmal als Gesamtschuldner.
    Ich habe eine Berechnung durchgeführt, nach der ich nun weiß, welcher Anteil an den vom Beklagten zu zahlenden Kosten an die jeweiligen Kläger geht.
    Irgendwie komme ich nicht weiter. Oder ist eine Berechnung des Landeskassenüberganges nicht möglich, weil eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO so nicht möglich ist?

    Weitere Frage: Nach der AV Vergütungsfestsetzung müsste ich von den Streitgenossen einen entsprechenden Anteil an der Vergütung fordern. Verlange ich dann den entsprechenden Anteil nur von der ausgezahlten PKH-Vergütung, die ja bei dem Streitwert deutlich geringer als die fiktive Wahlanwaltsvergütung des Klägers zu 3), oder den Ausgleichsanspruch des Klägers zu 3) an der Gesamtvergütung nach § 426 BGB von den Klägern 1) und 2)?

    Ich hab den Sachverhalt mit Absicht nicht mit Zahlen gefüttert, weil ich hoffe, dass es eine allgemein gültige Bearbeitungsweise gibt. Falls ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt habe, bitte mitteilen :) Mir schwirrt schon der Kopf von dem Fall:eek:

    Einmal editiert, zuletzt von Jeffersonfm (18. Mai 2018 um 10:06)

  • also so recht kann ich das auch nicht nachvollziehen. Ich würde hier, wie man es auch bei der Baumbachschen Formel macht, aufnehmen, wer an wen was zu erstatten hat. Also nicht eine Ausgleichung in dem Sinn mit Verrechnung. Ich bin auch nicht so ein Spezialist in der Kostenfestsetzung. Vielleicht gibt es noch andere, die dazu was sagen können.

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