Kreditinstitut K hatte für die Kreditlinie von 150k der XY GmbH mehrere Sicherheiten:
a) Globalzession
b) Grundschuld der Ehefrau des GF der XY GmbH
Das Kreditinstitut war grundsätzlich bei der Wahl der in Anspruch zu nehmenden Sicherheit frei. Es erfolgte Ausgleich über a). Nach Anfechtung der Einzahlungsüberschüsse des letzten Monats vor Insolvenzantrag, erfolgte über a) die vollständige Befriedigung der K-Bank.
Hätte der IV gegenüber der K-Bank einen Hebel zur Verwertung von b) gehabt? Hätte nämlich die K-Bank zunächst b) verwertet, hätte den Gläubigern a) vollständig zur Verfügung gestanden. Die Verwertung von b) bedingt natürlich weitaus größeren Aufwand.