Mehrfachsicherheiten - Reihenfolge der Verwertung

  • Kreditinstitut K hatte für die Kreditlinie von 150k der XY GmbH mehrere Sicherheiten:

    a) Globalzession
    b) Grundschuld der Ehefrau des GF der XY GmbH

    Das Kreditinstitut war grundsätzlich bei der Wahl der in Anspruch zu nehmenden Sicherheit frei. Es erfolgte Ausgleich über a). Nach Anfechtung der Einzahlungsüberschüsse des letzten Monats vor Insolvenzantrag, erfolgte über a) die vollständige Befriedigung der K-Bank.

    Hätte der IV gegenüber der K-Bank einen Hebel zur Verwertung von b) gehabt? Hätte nämlich die K-Bank zunächst b) verwertet, hätte den Gläubigern a) vollständig zur Verfügung gestanden. Die Verwertung von b) bedingt natürlich weitaus größeren Aufwand.

  • Gegenüber der Bank sehe ich eher keine Chance, wenn denn die globalzedierten Forderungen ihrerseits anfechtungsfest der Bank zustanden. Aber eine Verpflichtung der Bank zur Verwertung der "masseschonenderen" Sicherheit besteht nicht.

    Man könnte allenfalls an § 135 Abs. 2 InsO denken, was aber nur in Betracht kommt, wenn die Ehefrau zugleich Gesellschafterin gewesen wäre.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Und für den Fall, dass keine Gesellschafterstellung vorliegt und der Bürge den Gläubiger voll befriedigt, rückt der Bürge in die Stellung des Gläubigers ein, § 774 BGB.

    Auch wenn die Frau des GF Gesellschafterin ist, kann die Bank sich die Sicherheit zur Verwertung wählen. Werden hierfür Massegegenstände verwendet, hat der IV den Rückgriffsanspruch nach § 135 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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