Akteneinsicht duch Anwalt in Betreuungsakte?!

  • Neuer Betreuer hat einen Rechtsanwalt beauftragt, gegen seine Vorgängerin im Amt vorzugehen. Angeblich sollen hier Gelder veruntreut worden sein.
    Jetzt möchte der Verfahrensbevollmächtigte der angegangenen ehemaligen BetreuerinAkteneinsicht haben. Kann ich dem diese gewähren? Das Ersuchen ist mirvorgelegt worden. Kennt sich damit jemand aus? Vielen Dank für einenpraktischen Tipp, wie ich weiter verfahren muss. Kann ich das genehmigen und dieAkte versenden? Anwalt kommt aus unserem Bezirk.

  • Einsicht in die Betreuungsakte einschließlich aller Gutachten etc. ist hier nicht notwendig und geht keinen was an.

    Ggf. ist eine Einsicht lediglich in die Unterlagen der Vermögenssorge (Rechnungslegungen, Vermögensverzeichnisse)- soweit vorhanden sinnvoll und ggf. auch zu genehmigen.
    Da reichen dann aber auch Kopien, diese fordert dann der neue Betreuer an.

    (Ich kläre das telefonisch mit dem neuen Betreuer, der Betreuer stimmt zu, bekommt die Kopien und der RA zieht den Antrag zurück)

    Sonst:

    Diese Akte lege ich dem Richter vor, um über das Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden. Im Normalfall wird es abgelehnt, da hier nur eine Geldforderung geprüft werden soll.

  • Zum Akteneinsichtsrecht:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…624#post1143624

    http://www.betreuungsrecht.de/category/schweigepflicht/ dort auch unter Suche: Akteneinsicht

    Akteneinsicht bezügl. finanzieller Verhältnisse und Pflichtteil: https://www.judicialis.de/Oberlandesgeri…27.07.2007.html

    https://community.beck.de/2015/05/16/akt…-ag-entscheiden (Vorstand des Gerichts entscheidet über Akteneinsicht)

    ebenso: https://openjur.de/u/665615.html

  • Nach §13 Abs. 7 ZPO entscheidet das Gericht. Mithin derjenige der in der Hauptsache zur Entscheidung berufen ist.
    Demnach wäre grundsätzlich für die vom Richter bearbeiteten Aktenteile ist dieser zuständig und der Rechtspfleger würde die vom ihm bearbeiteten Teile.
    Wenn aber - wie wohl regelmäßig der Fall - Einsicht in die gesamte Akte beansprucht wird und nicht nur eines zweifelsfrei konkret abgrenzbaren Teils der Akte wäre nach §6 RpflG der Richter zur Entscheidung berufen. Selbiges gilt m.E. wenn der genaue Umfang des Einsichtsbegehrens ungewiss ist.

    Es kommt daher nicht darauf an wieso Akteneinsicht genommen werden soll, sondern in welchem Umfang die Einsicht beansprucht wird.
    Sofern nur Einsicht in einen konkret zweifelsfrei abgrenzbarer Teil der Akte (z.B. den Teil für ein konkretes Genehmigungsverfahren) wäre eine Zuständigkeit des Rpfl. zu erwägen, sofern die Bearbeitung des Teils dem Rpfl. obliegt.

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