Qualifikation eines Berufsbetreuers

  • Ein Berufsbetreuer beantragt hier einen Stundensatz von € 44,00.

    Als Qualifikation gibt er an:

    a) Bankkaufmann (IHK);
    b) bankinternes Studium an der Akademie/Hochschule des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen;
    c) Tätigkeit Rechnungswesen/Controlling;
    d) Leitung Bankbetrieb/Banksteuerung und
    e) Erfüllen der Voraussetzungen nach § 33 KWG (Vorstandsqualifikation).

    Der Betreuer ist der Auffassung, dass seine erweiterten Kenntnisse i.S. von § 4 Absatz 1 Nr. 2 VBVG einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei und ihm deshalb ein Stundensatz von € 44,00 zustehe.

    Ich bin der Auffassung, dass analog anderweitiger Rechtsprechung, das Studium an einer Hochschule des Genossenschaftsverbands wie auch das Studium an einer Akademie der Sparkassen mit einem Hochschulstudium nicht vergleichbar ist.

    Liege ich richtig?

  • Ich habe diese Entscheidung gefunden, die vergleichbar anwendbar sein müsste:

    BGH 12. Zivilsenat vom 04.04.2012
    XII ZB 447/11
    Leitsatz:


    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer demHochschulstudium vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildungbzw. bei Qualifikation auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen


    1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschul-studium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation,die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht ver-gütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012, XII ZB 409/10,FamRZ 2012, 629).(Rn.15)


    2. Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist miteiner abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.(Rn.17)
  • Die Forensuche hätte dich auf das gebracht. Hatten wir schon mal...

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was hat er denn eigentlich studiert? Ist er jetzt auch "nur" Bankfachwirt? Oder hat er z.B. nen Bachelor gemacht?

    Was gibt denn die Homepage des Anbieters (die ich auf die schnelle nicht gefunden habe) zum Studiengang her?

    Wenn sein "Studium" mit dem eines Sparkassenfachwirts vergleichbar ist, dann ist auch die Entscheidung anwendbar. Im Zweifel würde ich mir von ihm eine offizielle Beschreibung des Studiums und eine StN der Akademie vorlegen lassen. Dann hast du auch eine solide Entscheidugsgrundlage.


    Ohne zusätzliche Informationen kann ich nicht beurteilen, ob die zitierte Entscheidung anwendbar ist...

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