Erbteilsübertragung bei Widerspruch

  • Vielen Dank an Prinz für die Klarstellung:
    ich habe die Urkunden (es liegen hier inzwischen mehrere in unterschiedlicher Form vor: einfache Kopien, teilweise Auszüge, begl.Abschriften, Ausfertigungen - von verschiedenen Notariaten) nochmals durchgesehen:
    richtig wurde der Erbanteil der H verkauft und lt. Urkunde "soll die dingliche Einigung durch die bevollmächtigten Notariatsangestellten über den Übergang der Erbteile erst beurkundet werden, wenn der Verkäufer den Erhalt der Gegenleistungen ...schriftlich bestätigt hat." Anträge zur Grundbuchberichtigung o.ä. sind in dieser Urkunde nicht enthalten, es wurde lediglich noch darauf hingewiesen, dass für die Grundbuchberichtigung die UB erforderlich ist. Dem Notariat wurde von allen Beteiligten umfassend "Vollmacht zur Abgabe aller für die Durchführung erforderlichen Erklärungen erteilt".
    Lt. nun erfolgter Mitteilung der Antragstellerin soll eine weitere "Beurkundung" und die "dingliche Einigung" morgen erfolgen (nicht in Deutschland und wohl wieder bei einem anderen Notariat!).
    Sowohl in den notariellen Urkunden als auch in sämtlichem Schriftverkehr wurde immer nur von der "Erbteilsübertagung" gesprochen - sorry, ich habe das für die Frage hier so übernommen.
    Ich denke, ich werde Frist setzen (wohl per Zwischenverfügung) und zur Nachreichung der dinglichen Einigung auffordern - und hoffen, dass diese dann endlich formgerecht und vollzugsfähig vorgelegt wird.

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • ...richtig wurde der Erbanteil der H verkauft und lt. Urkunde "soll die dingliche Einigung durch die bevollmächtigten Notariatsangestellten über den Übergang der Erbteile erst beurkundet werden, wenn der Verkäufer den Erhalt der Gegenleistungen ...schriftlich bestätigt hat." ...Ich denke, ich werde Frist setzen (wohl per Zwischenverfügung) und zur Nachreichung der dinglichen Einigung auffordern - und hoffen, dass diese dann endlich formgerecht und vollzugsfähig vorgelegt wird.

    Okay. Dann ist bislang der Erbteil noch nicht abgetreten worden. Wenn dies morgen geschehen soll, würde ich allerdings lediglich zuwarten.

    Eine Zwischenverfügung zur Vorlage einer noch nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung eines unmittelbar Betroffenen kommt nicht in Betracht (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2017, V ZB 131/16, Rz 5 mwN). Das gilt auch für die offenkundig noch nicht erklärte Löschungsbewilligung der H bzgl. des Widerspruchs (OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16; Rz. 23; OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.11.2017, 15 W 1859/17, Rz. 18, je mwN). Davon abgesehen zeitigt die Erbteilsübertragung auch keine Rückwirkung, so dass auch von daher eine Zwischenverfügung ausscheidet (s. dazu BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.04.2017, V ZB 168/16, Rz 12 mwN). Derzeit könnte nur die Zurückweisung angekündigt und dazu Frist zur Stellungnahme gesetzt werden; s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post822313

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Davon abgesehen zeitigt die Erbteilsübertragung auch keine Rückwirkung" -
    das ist genau der Punkt, um den es (auch) geht: hast Du dazu Rechtsprechung oder Kommentarstellen? Ich habe zu genau dieser Aussage weder in der GBO noch im BGB eine für eine Entscheidung "zitierfähige" Fundstelle gesehen und allein der Verweis auf das Gesetz (z.B. § 2033 oder § 2371 BGB) schien mir zu "wenig", weil ja die Antragstellerin vehement der Meinung ist, mit dem notariellen Vertrag zum Verkauf des Erbanteils auch ohne die dingliche Einigung wäre die Löschung durch die Bewilligung der noch verbleibenden Erben möglich...
    Ob davon wohl auch der Notar ausgegangen ist, der die nachfolgende Vereinbarung samt Bewilligungen beurkundet hat (in dieser Urkunde: "mit Vertrag vom ...hat die Miterbin H ihren Erbanteil auf A,S,D übertragen...")?
    Danke für die Rechtsprechung zur Zwischenverfügung/Zurückweisung!

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  • So ist es. Siehe den oben zitierten Beschluss des BGH vom 12.10.2017, V ZB 131/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…431&pos=0&anz=1
    „Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweist. Dessen Regelung bezieht sich zwar nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6)..“

    Oder aber den Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true

    Und der Erwerb des Erbteils erfolgt mit dessen Abtretung oder Übertragung ex nunc, also nicht rückwirkend auf den Erbfall (s. Löhnig im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2033 RN 7

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  • Danke für die Fundstellen - die haben mich noch auf ein paar weitere gebracht (hier: Schöner/Stöber RdNr.956-958, passt in meinem Fall besser) und Beck OK BGB B/R/H/P Lohmann, RdNr. 7 zu § 2033 BGB). Damit kann jetzt arbeiten - vielen Dank!

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