In einem richterlichen Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe mit Raten beantragt und bewilligt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird Änderung beantragt. Nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und allenfalls Änderung beantragt werden könne, beantragt der Anwalt die Verfahrenskostenhilfe erneut, was im laufenden Verfahren jederzeit möglich sei. Jetzt bekomme ich die Akte zur Entscheidung über den neuen VKH-Antrag (das Verfahren läuft immer noch).
Im Hinblick auf BLAH/Hartmann § 127 ZPO Rn. 102 und nachdem es ja gerade keine Änderung, sondern ein neuer Antrag ist, bleibt doch immer noch der Richter zuständig, oder?