Neuer VKH Antrag im laufenden Verfahren

  • In einem richterlichen Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe mit Raten beantragt und bewilligt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird Änderung beantragt. Nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und allenfalls Änderung beantragt werden könne, beantragt der Anwalt die Verfahrenskostenhilfe erneut, was im laufenden Verfahren jederzeit möglich sei. Jetzt bekomme ich die Akte zur Entscheidung über den neuen VKH-Antrag (das Verfahren läuft immer noch).

    Im Hinblick auf BLAH/Hartmann § 127 ZPO Rn. 102 und nachdem es ja gerade keine Änderung, sondern ein neuer Antrag ist, bleibt doch immer noch der Richter zuständig, oder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In einem richterlichen Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe mit Raten beantragt und bewilligt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird Änderung beantragt. Nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und allenfalls Änderung beantragt werden könne, beantragt der Anwalt die Verfahrenskostenhilfe erneut, was im laufenden Verfahren jederzeit möglich sei. Jetzt bekomme ich die Akte zur Entscheidung über den neuen VKH-Antrag (das Verfahren läuft immer noch).

    Im Hinblick auf BLAH/Hartmann § 127 ZPO Rn. 102 und nachdem es ja gerade keine Änderung, sondern ein neuer Antrag ist, bleibt doch immer noch der Richter zuständig, oder?

    Kannst du den Sachverhalt mal bitte klarstellen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In einem richterlichen Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe mit Raten beantragt und bewilligt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird Änderung beantragt. Nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und allenfalls Änderung beantragt werden könne, beantragt der Anwalt die Verfahrenskostenhilfe erneut, was im laufenden Verfahren jederzeit möglich sei. Jetzt bekomme ich die Akte zur Entscheidung über den neuen VKH-Antrag (das Verfahren läuft immer noch).

    Im Hinblick auf BLAH/Hartmann § 127 ZPO Rn. 102 und nachdem es ja gerade keine Änderung, sondern ein neuer Antrag ist, bleibt doch immer noch der Richter zuständig, oder?

    Frag doch mal den Anwalt, ob das als Antrag auf Änderung ausgelegt werden soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da brauche ich nicht zu fragen. Nachdem die Richterin ja geschrieben hatte, Änderung gebe es nicht, weil es eben keine Änderung sei, wenn er bereits zu Beginn etwas weggelassen habe, hat er ausdrücklich und in Kenntnis der Möglichkeit einer Änderung eben genau einen neuen VKH-Antrag gestellt (was laut BLAH a.a.O. und Zöller in der Kommentierung zu § 117 ZPO auch möglich ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...

    Im Hinblick auf BLAH/Hartmann § 127 ZPO Rn. 102 und nachdem es ja gerade keine Änderung, sondern ein neuer Antrag ist, bleibt doch immer noch der Richter zuständig, oder?

    Ja klar, ich sehe keine Zuständigkeitsnorm für den Rpfl., würde die Akte mit Vermerk zurückgeben. (Btw. Soweit ich sehe, zwar kann nach Zurückweisung erneut PKH beantragt werden, hier wurde aber bewilligt, d.h. das RSB könnte fehlen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da brauche ich nicht zu fragen. Nachdem die Richterin ja geschrieben hatte, Änderung gebe es nicht, weil es eben keine Änderung sei, wenn er bereits zu Beginn etwas weggelassen habe, hat er ausdrücklich und in Kenntnis der Möglichkeit einer Änderung eben genau einen neuen VKH-Antrag gestellt (was laut BLAH a.a.O. und Zöller in der Kommentierung zu § 117 ZPO auch möglich ist).

    Dann verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum du überhaupt die Akte bekommen hast.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich habe es ja auch nicht verstanden, daher meine Nachfrage hier. Ich lag also mit meiner Vermutung nicht falsch ...

    Das Rechtsschutzbedürfnis wird damit nicht mein Problem sein, sondern mag zwischen den Volljuristen diskutiert werden. Da fühlt es sich bestimmt wohl.

    Danke Euch!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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