Beschränkung Vollmacht Ersatzbevollmächtigter

  • Hallo zusammen,

    in einem Kaufvertrag handelt der Sohn C des Eigentümers aufgrund notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht für seinen Vater.

    In der Vorsorgevollmacht, die Dritten gegenüber ausdrücklich unbeschränkt wirken soll, bevollmächtigte der Vater seinen Sohn A als "Hauptbevollmächtigten", soweit A verhindert ist, seinen Sohn B und soweit dieser verhindert ist, seinen Sohn C, in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten für ihn zu handeln insb. Grundstücksgeschäften usw.

    Da nun C als Bevollmächtigter auftritt frage ich mich, ob diese "ersatzweise" Bevollmächtigung eine Beschränkung darstellt und mir die Verhinderung des Hauptbevollmächtigten (Sohn A) und des ersten "Ersatzbevollmächtigten" (Sohn B) nachgewiesen werden muss... In der Vollmacht selbst ist diesbezüglich nichts zu lesen.

    Vielen Dank für eure Antworten!

  • ... bevollmächtigte der Vater seinen Sohn A als "Hauptbevollmächtigten", soweit A verhindert ist, seinen Sohn B und soweit dieser verhindert ist, seinen Sohn C, in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten für ihn zu handeln insb. Grundstücksgeschäften usw. ...

    Hilft der Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 16.12.2009, 34 Wx 97/09 ?

    Aus den Gründen:

    „Die Vollmacht für S. H. ist außerdem unter einer Bedingung (§ 158 BGB) erteilt. Das Grundbuchamt hat den Eintritt der Bedingung selbstständig zu prüfen (Demharter § 19 Rn. 74); überdies müsste der Eintritt der Bedingung ebenfalls in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (vgl. Demharter § 19 Rn. 77).

    a) Die Vollmacht ist T. H. erteilt und S. H. (nur) „bei seiner Verhinderung“. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Anweisung im Innenverhältnis der beiden Bevollmächtigten, sondern um die Erteilung der Vollmacht an eine weitere Person unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB). Hierfür spricht bereits der Wortlaut: Die Vollmacht soll „bei Verhinderung“ dem „zweiten Vertreter“ erteilt sein. Es besteht auch, gerade nach Eintritt des Falls, für den die Vorsorgevollmacht gedacht ist, ein Interesse, widersprüchliche Verfügungen zweier Bevollmächtigter zu vermeiden. Schwierigkeiten beim Nachweis einer Verhinderung können nicht zu einer von der „nächstliegenden“ Bedeutung (Demharter § 19 Rn. 28) abweichenden Auslegung führen.
    ….
    b) Im Übrigen wäre der Eintritt der Bedingung auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Die bloße Erklärung der Ersatzbevollmächtigten, der erste Bevollmächtigte sei verhindert, reicht nicht aus. Es handelt sich nicht um eine vom Notar zu beurkundende, amtlich von ihm wahrgenommene Tatsache (§ 20 Abs. 1 BNotO). Fraglich könnte sein, ob die öffentlich beglaubigte Erklärung des ersten Bevollmächtigten, er sei verhindert gewesen, ausreicht. Formgerecht abgegebene Erklärungen eines Betroffenen, die ihm ungünstig sind, beweisen mangels entgegenstehender Umstände des Einzelfalls die Richtigkeit ihres Inhalts (vgl. Demharter § 29 Rn. 25). Die Verhinderung des Erstvertreters ist aber keine ihm oder der Beteiligten zu 2 nachteilige Tatsache, die aufgrund eines „Geständnisses“ für wahr angenommen werden könnte. …"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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