Mitveräußerung und Mitbelastung Zuweisung Nutzungsrecht

  • In einem Wohnungsgrundbuch ist unter BV-Nr. 1 das Wohnungseigentum und unter BV-Nr. 2/ zu 1 die Zuweisung eines "Nutzungsrechts" eingetragen.

    Es soll eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen werden.

    In den jeweiligen notariellen Urkunden ist der Beschrieb wie oben dargestellt wiedergegeben.

    Ist die Erwerbsvormerkung und die Grundschuld nur an BV-Nr. 1 oder an BV-Nr. 1 und BV-Nr. 2 einzutragen?

  • ich würde an 1, 2/zu1 eintragen.

    Wäre dies auch so einzutragen, wenn 2/ zu 1 in dem Urkunden nicht aufgeführt wäre?

    Könnte man dahingehend auslegen, dass 2/ zu 1 untrennbar mit 1 verbunden ist.

    In einem anderen Fall habe ich nämlich genau diesen Sachverhalt. Grundschuld und Erwerbsvormerkung. BV-Nr. 1 ist das Wohnungseigentum, BV 2/ zu 1 der Vermerk über die Änderung des Sondereigentums sowie die Änderung der Gebrauchs- und Benützungsregelung. Im Falle der Eigentumsübetragung muss doch 2/ zu 1 mitübertragen werden. Also Muss es doch auch jetzt mit der Grundschuld und der Eigentumsvormerkung belastet werden, ohne explizite Nennung in den Urkunden.

    Wie seht Ihr das?

  • Ich halte die Eintragung des Sondernutzungsrechts als 2/zu 1 schon für falsch (eigentlich kenne ich diese Buchung nur für nach § 3 Abs. 5 gebuchte Miteigentumsanteile oder Herrschvermerke nach § 9 GBO).

    Das Sondernutzungsrecht gehört zum Inhalt des Sondereigentums und muss daher nicht ausdrücklich im KV erwähnt werden.

    Wenn also so wie beschrieben gebucht, würde ich beide BV-Nr. als Belastungsgegenstand eintragen.

    siehe auch hier: Sondernutzungsrecht fehlt in der Auflassungsurkunde

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