Hallo,
ich hab gerade ein Brett vor dem Kopf, daher die Frage um sicher zu gehen:
Mutter und Kinder sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Nun soll eine Grundschuld gelöscht werden.
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich wegen §1821 Abs.2 BGB.
Richtig?