Jahresgebühr erheben ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Betreute ist am 12.12.2017 verstorben.
    Mit Beschluss vom 10.12.2017 wurde die Betreuung angeordnet. In dem Beschluss wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 287 Abs.2 Satz 1 FamFG angeordnet.

    Der Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 12.12.2017 um 7 Uhr übergeben laut Vermerk auf dem Beschluss nach § 38 FamFG. Der Beschluss wurde am selben Tag an den Betreuer gefaxt.

    Laut des Vvs ist Vermögen über 25.000 EUR vorhanden. Würdet ihr hier die Jahresgebühr erheben ? Leider sind auch noch Gutachterkosten angefallen.

  • LG Ravensburg, Beschluss vom 03.12.2015 - 2 T 87/2015 -

    Am 31.08.2015 wurde ein vorläufiger Betreuer bestellt. Am 26.10.2015 wurde die vorläufige Betreuung aufgehoben. Das Betreuungsgericht hat unter Berufung auf § 81 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Der Bezirksrevisor hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

    Das LG führt u.a. aus:
    Bei der vom Betreuungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung hatte dieses im Rahmen des § 81 Abs. 1 FAmFG und der richterlichen Unabhängigkeit das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei kann auch gemäß § 81 Abs. 1 S 2 FamFG die Nichterhebung von Kosten angeordnet werden (Korintenberg/Fackelmann KV Nr. 11100 KV Rn. 29), wodurch gegebenenfalls auch die Benennung eines Kostenschuldners entbehrlich wird.
    Die Kammer hält die seitens des Betreuungsgerichts vorgenommene Ermessensausübung im Rahmen der angegriffenen Entscheidung für rechtsfehlerfrei und sachgerecht.
    Für mutwillig veranlassten Mehraufwand hat der Gesetzgeber in § 81 FamFG als Soll-vorschrift die Auferlegung von Kosten auf den veranlassenden Beteiligten vorgesehen. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Betreuungsgericht im Umkehrschluss einen besonders geringen Umfang bzw. Aufwand der vom Betroffenen gerade nicht mutwillig veranlassten betreuungsgerichtlichen Tätigkeit als Kriterium für ein Absehen von der Erhebung von Kosten heranzieht. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass nach Aktenlage die Betroffene noch nicht persönlich angehört wurde, keine Konsultation der Betreuungsbehörde stattfand und auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers noch nicht erfolgte.

    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sgericht/page11
    dort #214 ff

  • Ist die Anordnung vor dem Tod wirksam geworden, sind die Kosten zu erheben. Das Gesetz unterscheidet da nicht. Mag der Richter ggf. was anderes beschließen, hat er bisher aber nicht. Der Revisor könnte auch angefragt werden, ob er den KB zur Nichterhebung anweist (hängt aber sehr vom Revisor ab).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist die Anordnung vor dem Tod wirksam geworden, sind die Kosten zu erheben. Das Gesetz unterscheidet da nicht. Mag der Richter ggf. was anderes beschließen, hat er bisher aber nicht. Der Revisor könnte auch angefragt werden, ob er den KB zur Nichterhebung anweist (hängt aber sehr vom Revisor ab).

    Genau das ist die spannende Frage, ist sie das? Todeszeitpunkt (Uhrzeit) nach 7 Uhr, klar wirksam. Nicht feststellbar, auch wirksam, schon aus Gründen der Rechtssicherheit.

    Feststellbarer Tod nach 7 Uhr. Hmm, das AG Gelnhausen, 76 XVII 440/12, die einzige Entscheidung, die ich fand, meint, wirksam, nur anfechtbar. Das Prob. ist dann aber, dass es dann keinen Endzeitpunkt gibt, da der Betroff. ja schon tot ist und die Betreuung ja nicht mehr aufgehoben werden kann. Ich denke daher, dass der Tod kraft Gesetzes die Betreuung beendet und soweit dieser bei AO schon eingetreten ist, die AO als solche wirksam ist, aber leer läuft und damit ohne Rechtswirkungen, also keine Kosten erheben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Gebühr KV 11101 ist eine Pauschalgebühr und wird - unabhängig vom Aufwand - gem. § 8 GNotKG mit der Anordnung fällig. Diese ist im vorliegenden Fall um 7 Uhr wirksam geworden.
    Wenn der Betreute da noch gelebt hat, ist die Gebühr also entstanden. Wenn er nicht gelebt hat, dann nicht. Da es die Landeskasse ist, die einen Anspruch geltend macht, dürfte es die Landeskasse sein, die glaubhaft machen muss, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr vorlagen. Wenn es also nicht feststellbar ist, wann der Betreute gestorben ist, geht das m.E. zu Lasten der Staatskasse.

    Wenn die Gebühr entstanden ist, kann das Gericht (nicht der Kostenbeamte) nach § 81 FamFG beschließen, dass die Kosten nicht erhoben werden. Fehlt so ein Beschluss, sind gem. § 27 Nr. 3 GNotKG die Erben in Anspruch zu nehmen, denn ein Fall des § 21 GNotKG liegt ja offenbar nicht vor.

  • Ich glaube die Wirksamkeit nach Beweislastregeln, die hier im Amtsverfahren wohl kaum Anwendung finden können, zu beurteilen, kann nicht richtig sein. Je nachdem, wer nun grad irgendwelche Ansprüche erhebt, gilt der Betroff. als tot oder lebend.

    Nach m.A. kann, wie im Erbrecht, sinnvollerweise nur das VerschG analog angewendet werden, wonach die Lebensvermutung gilt, so lange der Tod nicht feststeht und somit nach allg. Fristberechnung bis Ablauf des letzten Tages.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Gerichtskostenrechnung hat ihren Ursprung im GNotKG, nicht im FamFG. Sie wird gem. §§ 1, 36 KostVfg von einem weisungsgebundenen Kostenbeamten - nicht dem Gericht - erstellt. Mit ihr wird ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch der Landeskasse gegen einen Bürger geltend gemacht. Ich denke daher schon, dass die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung erfüllt sind, bei der Justizverwaltung liegt.

  • Mich wundert es doch sehr, dass hier die meisten tatsächlich den Todeszeitpunkt ermitteln würden, um Kosten zu erheben. Hier würde der Bezirksrevisor das nicht verlangen. Bei Übergabe an die Geschäftsstelle am Todestag würde ich immer ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass die Betreuerbestellung nicht wirksam wurde.

  • Die Gebühr KV 11101 ist eine Pauschalgebühr und wird - unabhängig vom Aufwand - gem. § 8 GNotKG mit der Anordnung fällig. Diese ist im vorliegenden Fall um 7 Uhr wirksam geworden.
    Wenn der Betreute da noch gelebt hat, ist die Gebühr also entstanden. Wenn er nicht gelebt hat, dann nicht. Da es die Landeskasse ist, die einen Anspruch geltend macht, dürfte es die Landeskasse sein, die glaubhaft machen muss, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr vorlagen. Wenn es also nicht feststellbar ist, wann der Betreute gestorben ist, geht das m.E. zu Lasten der Staatskasse.

    Wenn die Gebühr entstanden ist, kann das Gericht (nicht der Kostenbeamte) nach § 81 FamFG beschließen, dass die Kosten nicht erhoben werden. Fehlt so ein Beschluss, sind gem. § 27 Nr. 3 GNotKG die Erben in Anspruch zu nehmen, denn ein Fall des § 21 GNotKG liegt ja offenbar nicht vor.


    :daumenrau

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