Vollstreckbare Ausfertigung VB nach Rücknahme des Einspruchs

  • Guten Morgen,
    wir haben hier eine Akte, die uns ziemlich ratlos macht.

    Es wurde ein Mahnverfahren beim Mahngericht eröffnet, ein Mahnbescheid erlassen und dann auch ein VB. Dann ist ein verspäteter Widerspruch gegen den MB eingegangen, der als Einspruch gegen den VB ausgelegt wurde und die Akte kam dann (zu uns) zum Prozessgericht. Der Einspruch wurde dann irgendwann zurückgenommen und der VB ist damit rechtskräftig geworden. Nun liegt uns von der Antragstellerseite ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des VB´s vor. Aus der Akte ist ersichtlich, dass der VB vom Mahngericht damals dem Antragsgegner zugestellt wurde, aber nicht ob auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

    Und da stellen sich mir einige Fragen:

    a) Ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall das Mahngericht oder das Prozessgericht zuständig?

    b) Wer ist funktionell zuständig? Geschäftsstelle oder RPfl?

    c) Wie funktioniert das dann rein praktisch, wenn wir als Prozessgericht das machen sollen? Wir haben ja nur den VB vorn in der Akte... den können wir doch nicht einfach kopieren und eine vollstreckbare Ausfertigung draus machen. :gruebel:

    Wir haben wegen dieser Akte hier bereits viel diskutiert, kommen aber auch mit dem Gesetz/Kommentar nicht wirklich weiter.
    Ich hoffe, ihr könnt mir mit etwas Praxiserfahrung weiterhelfen :behaemmer

    LG Beany

  • Schon etwas angegraut, aber hier findest Du was zum Verlauf und weitere Hinweise.

    Im Ergebnis seid Ihr für die vollstreckbare Ausfertigung zuständig; erfahrene Kollegen (anderer Gerichtstandorte) haben da sicher auch einen Hinweis, wo sich der landeseigene Vordruck dafür versteckt.
    Bei uns gab es da was im Intranet.

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  • aber nicht ob auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

    Steh ich grad auf dem Schlauch? :gruebel:
    Warum sollte eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, und warum wird diese nun beantragt?
    VBs haben und brauchen doch i.d.R. keine Klausel (es sei denn Rechtsnachfolger o.ä. ...)

  • Maschinelles Verfahren?

    Ist der VB dem Gegner zugestellt worden, müsste auch der ASt. seine Ausfertigung - unabhängig vom verspätete Widerspruch/Einspruch - bekommen haben.

    Das muss als erstes geklärt werden.


  • Ist der VB dem Gegner zugestellt worden, müsste auch der ASt. seine Ausfertigung - unabhängig vom verspätete Widerspruch/Einspruch - bekommen haben.

    Das muss als erstes geklärt werden.

    Naja, wenn es um den Erhalt der Ausfertigung geht, die das Mahngericht dem Antragsteller zugeschickt hat/haben müsste, sollte die Zuständigkeit m.M. unstreitig beim Mahngericht liegen, die das ja hätten machen müssen (bzw. gemacht haben).

    Vielleicht sollte der Fragesteller seine Frage nochmal klarstellen, um eine "vollstreckbare Ausfertiung" kann ja gerade eigentlich nicht gehen.

  • Warum sollte eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, und warum wird diese nun beantragt?
    VBs haben und brauchen doch i.d.R. keine Klausel (es sei denn Rechtsnachfolger o.ä. ...)

    Genau das ist einer der Punkte, den ich nicht ganz verstehe. Der VB wurde definitiv erlassen und wurde auch zugestellt, zumindest an den Antragsgegner. Ob er auch an den Antragsteller rausgegangen ist, ist aus der Akte nicht nachvollziehbar. Der letzte Punkt in der Mahnsache ist die Zustellung an den Antragsgegner und dann wurde das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben. Und nun will der Antragsteller-Vertreter nach Einspruchsrücknahme eine vollstreckbare Ausfertigung des beantragten VB haben. Aber ich kann ja nicht noch einen VB jetzt erlassen, weil der existiert ja schon...


    Maschinelles Verfahren?

    Ist der VB dem Gegner zugestellt worden, müsste auch der ASt. seine Ausfertigung - unabhängig vom verspätete Widerspruch/Einspruch - bekommen haben.

    Das muss als erstes geklärt werden.

    Ja genau, maschinelles Verfahren. Wird das irgendwo vermerkt, wenn der Ast. eine Ausfertigung erhalten hat? Das ist hier nämlich nicht ersichtlich und der Antrag des Ast. klingt so, als wenn er gar nicht weiß, dass jemals ein VB erlassen wurde.


    Vielleicht sollte der Fragesteller seine Frage nochmal klarstellen, um eine "vollstreckbare Ausfertiung" kann ja gerade eigentlich nicht gehen.

    Ich habe jetzt nochmal nachgesehen: Es ist wortwörtlich eine vollstreckbare Ausfertigung des bereits beantragten VB beantragt.

  • Ich habe jetzt nochmal nachgesehen: Es ist wortwörtlich eine vollstreckbare Ausfertigung des bereits beantragten VB beantragt.

    Dann einfach mal den Antragsteller mal darauf hinweisen das dies eigentlich unsinn ist, und dann schauen ob/was zurückkommt.
    Es gibt ja durchaus viele Ast. die sich nicht auskennen, und vielleicht glauben sie bräuchten eine vollstreckbare Ausfertigung. Warscheinlich reicht diese kurze Aufklärung durch das Gericht und die Sache ist erledigt.

  • Dann einfach mal den Antragsteller mal darauf hinweisen das dies eigentlich unsinn ist, und dann schauen ob/was zurückkommt.
    Es gibt ja durchaus viele Ast. die sich nicht auskennen, und vielleicht glauben sie bräuchten eine vollstreckbare Ausfertigung. Warscheinlich reicht diese kurze Aufklärung durch das Gericht und die Sache ist erledigt.

    Also gibt es definitiv keine vollstreckbaren Ausfertigungen von VBs? Die sind ohne Klausel o.ä. einfach so vollstreckbar? Und damit gibt es auch keine 2. vollstreckbaren Ausfertigungen? Ich habe vorhin auf anderen Seiten gesucht und da stand auch immer wieder vollstreckbare Ausfertigung.

    Ich versuche den RA nochmal morgen anzurufen, heute geht keiner mehr ran. Dann soll er mir mal sagen, was er konkret möchte und ob der VB bereits an ihn übersandt wurde :gruebel:

  • natürlich gibt's vollstreckbare Ausfertigungen von VB? wie sonst soll der Gläubiger vollstrecken?

    wenn der VB erlassen und an den Antragsgegner zugestellt wurde und es folgt ein Widerspruch der als Einspruch behandelt wird, dann wird erst die vollstreckbare Ausfertigung an den Antragsteller erteilt und anschließend das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben. ist abgegeben worden vor Erteilung der Ausfertigung muss diese halt noch erteilt werden

  • natürlich gibt's vollstreckbare Ausfertigungen von VB? wie sonst soll der Gläubiger vollstrecken?

    Nein. Hast du schonmal eine "vollstreckbare Ausfertigung" eines VB gesehen? Also mit Klausel? Ich denke nicht.
    Beim VB gibt es eine Ausfertigung. Und mehr braucht der Gläubiger natürlich auch nicht.

  • natürlich gibt's vollstreckbare Ausfertigungen von VB? wie sonst soll der Gläubiger vollstrecken?

    Nein. Hast du schonmal eine "vollstreckbare Ausfertigung" eines VB gesehen? Also mit Klausel? Ich denke nicht.
    Beim VB gibt es eine Ausfertigung. Und mehr braucht der Gläubiger natürlich auch nicht.

    Ein Streit um des Kaisers Bart:

    Wir sind uns denke ich alle einig, daß beim VB eine Ausfertigung zur Vollstreckung reicht. Und weil das so ist, ist diese einfache Ausfertigung eben auch eine vollstreckbare Ausfertigung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ein Streit um des Kaisers Bart:

    Wir sind uns denke ich alle einig, daß beim VB eine Ausfertigung zur Vollstreckung reicht. Und weil das so ist, ist diese einfache Ausfertigung eben auch eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Die Ausfertigung ist eben eine Ausfertigung, und nicht dass was das Gesetz unter einen "vollstreckbaren Ausfertigung" versteht (§ 724, 725 ZPO).
    Sollte natürlich klar sein, aber in dem Thread geht ja auch gerade darum das es eine solche nicht gibt, und finde ich die Behauptung "natürlich gibt es die" nicht so hilfreich. :)

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