Pflegschaft nach § 119 FlurbG für juristische Person?

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    kann man für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH einen Vertreter nach § 119 FlurbG für die Vertretung in einem Bodenordnungsverfahren bestellen?

    Ich habe hier eine Akte geerbt, wo genau das passiert ist.

    Aus einem Schreiben eines Richters am seinerzeit zuständigen Handelsregister war zu entnehmen, das dies der Fall für eine Nachtragsliquidation wäre, wobei derWirkungskreis des Nachtragsliquidators entsprechend zu beschränken wäre. Warumdie GmbH trotz des sich nun im Bodenordnungsverfahren befindlichen Grundstückswegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ließe sich nach der inzwischenverstrichenen Zeit nicht mehr nachvollziehen.

    Diese Auffassung überzeugt mich, so dass ich die Pflegschaftper Beschluss aufgehoben habe. Nun flattert mir die Beschwerde des Verbands fürLandentwicklung und Flurneuordnung auf den Schreibtisch.
    Es wird begründet, dass § 119 FlurbG auf „Beteiligte“abstellt – ohne Unterschied, ob es sich dabei um natürliche oder juristischePersonen handelt. Außerdem wäre eine gesellschaftsrechtlichzu erwägende Nachtragsliquidation untunlich, da das betreffende Grundstück hochbelastet ist und damit keinen tatsächlichen Vermögenswert darstellt, aus demder Liquidator seine Vergütung beziehen könnte. Die Staatskasse würde imGegensatz zum Flurbereinigungspfleger beim Liquidator nicht für dessenVergütung haften. Die Bestellung eines Pflegers wäre zwingend für die Wahrungder Handlungsfähigkeit im Bodenordnungsverfahren erforderlich.

    Nun ja… für mich klingt das nicht wirklich überzeugend,sondern eher danach, dass man es sich einfach machen möchte. Aus der Akteergibt sich nicht, dass man auf den Hinweis des Handelsregisters eingegangenwäre.

    Hattet ihr schon mal so einen (ähnlichen) Fall?

  • Soweit bei einer gelöschten GmbH keine Anhaltspunkte für Vermögen vorliegen, gilt diese als nicht parteifähig, hat also auch keinen Vertreter, § 119 Abs. 1 S. 1 FlurbG. Also müsste ein Pfleger bestellt werden, dies aber nicht immer, sondern nur !, wenn einer der Fälle 1. bis 5. vorliegt und da sehe ich im Moment keinen als einschlägig.

    Die Tatsache an sich, dass es keine natürl. Person ist, ist unerheblich.

    Für einen Nachtragsliquidator bedarf es zwar grdstz. Vermögen, § 66 GmbHG, aber hier kann auch einer bestellt werden, "Entgegennahme der Bescheide", vgl. OLG München, 31 Wx 28/08; BGH, II ZB 5/69. (Soweit ich weiß, vermute trifft es eher, gibt's ohne Vergütungsvorschuss keine Nachtr. liquid.)

    Liegt einer der Fälle Nr. 1 bis 5 vor, müsste ein Pfleger bestellt werden/ bleiben, ich sehe keinen Vorrang der Liquidation.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man könnte allenfalls §119 I Nr. 2 2. Alternative FlurbG für anwendbar halten.

    Solange es keinen gesetzlichen Vertreter gibt, ist die GmbH an der Besorgung Ihrer Angelegenheiten verhindert.

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