Rückkaufswert in nicht zu ferner Zukunft

  • S ist IK-Schuldner, sein Verfahren eröffnet, Ablauf seiner Abtretungserklärung wird im Jahr 2024 sein.


    Er hat eine Lebensversicherung, die zum Jahr 2026 fällig wird mit einem Rückkaufswert von immerhin 14.000,- EUR. Diese wurde allerdings schon im Jahr 2000 von einem seiner Gläubiger gepfändet.


    Ich frage mich:


    Ist der Rückkaufswert irgendwie im Verfahren verwertbar? Träte die Fälligkeit im eröffneten Verfahren ein, wäre die Pfändung doch gem. §§ 89, 140 InsO unwirksam. Hier wäre aber der S bei Fälligkeit schon durch, mit RSB und allem drum und dran. Kann er dann wirklich kurz nach RSB-Erteilung 14.000,- EUR kassieren? Der Pfändungsgläubiger hat ja dank RSB keine Forderung mehr.


    Kommt der IV da dran oder soll er es lieber bleiben lassen?


    Viele Grüße!

  • Ist der Rückkaufswert irgendwie im Verfahren verwertbar? Träte die Fälligkeit im eröffneten Verfahren ein, wäre die Pfändung doch gem. §§ 89, 140 InsO unwirksam. Hier wäre aber der S bei Fälligkeit schon durch, mit RSB und allem drum und dran. Kann er dann wirklich kurz nach RSB-Erteilung 14.000,- EUR kassieren?

    Bist Du Dir da sicher? Der Gläubiger hat doch bereits einen gesicherten Anspruch. Mit § 89 InsO kommst Du da nicht weiter, vergl. IX ZR 191/10 vom 26.01.2012.


    Der Pfändungsgläubiger hat ja dank RSB keine Forderung mehr.

    §301II InsO. Mal abgesehen davon,dass die Forderungen nicht erlöschen, wir sind ja nicht in England.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Ausnahme vielleicht: wenn der Schuldner in der Zeit zwischen Pfändung und Insolvenzeröffnung weiter die Beiträge an den Versicherer gezahlt hat, könnte an eine teilweise Anfechtung des Pfändungspfandrechts gedacht werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist der Rückkaufswert irgendwie im Verfahren verwertbar? Träte die Fälligkeit im eröffneten Verfahren ein, wäre die Pfändung doch gem. §§ 89, 140 InsO unwirksam. Hier wäre aber der S bei Fälligkeit schon durch, mit RSB und allem drum und dran. Kann er dann wirklich kurz nach RSB-Erteilung 14.000,- EUR kassieren?

    Bist Du Dir da sicher? Der Gläubiger hat doch bereits einen gesicherten Anspruch. Mit § 89 InsO kommst Du da nicht weiter, vergl. IX ZR 191/10 vom 26.01.2012.


    Der Pfändungsgläubiger hat ja dank RSB keine Forderung mehr.

    §301II InsO. Mal abgesehen davon,dass die Forderungen nicht erlöschen, wir sind ja nicht in England.

    Danke. Bei diesem Thema habe ich immer im Hinterkopf, dass bei einem mehraktigen Tatbestand über § 140 InsO die Wirksamkeit der Pfändung auf den Zeitpunkt des letzten Aktes (hier: Fälligkeit) verschoben wird ...

  • Danke. Bei diesem Thema habe ich immer im Hinterkopf, dass bei einem mehraktigen Tatbestand über § 140 InsO die Wirksamkeit der Pfändung auf den Zeitpunkt des letzten Aktes (hier: Fälligkeit) verschoben wird ...

    Auf die Fälligkeit kommt es gerade nicht an, sondern allein auf das Entstehen der gepfändeten Forderung.

    Die einschlägige Entscheidung zur Problemlösung hat LFdC schon angezeigt: BGH, Urt. v. 26.01.2012 - IX ZR 191/10, Rn. 26, 28ff.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • wie sieht es mit Kündigung und Vereinnahmung der Verweuntspauschale aus ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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