S ist IK-Schuldner, sein Verfahren eröffnet, Ablauf seiner Abtretungserklärung wird im Jahr 2024 sein.
Er hat eine Lebensversicherung, die zum Jahr 2026 fällig wird mit einem Rückkaufswert von immerhin 14.000,- EUR. Diese wurde allerdings schon im Jahr 2000 von einem seiner Gläubiger gepfändet.
Ich frage mich:
Ist der Rückkaufswert irgendwie im Verfahren verwertbar? Träte die Fälligkeit im eröffneten Verfahren ein, wäre die Pfändung doch gem. §§ 89, 140 InsO unwirksam. Hier wäre aber der S bei Fälligkeit schon durch, mit RSB und allem drum und dran. Kann er dann wirklich kurz nach RSB-Erteilung 14.000,- EUR kassieren? Der Pfändungsgläubiger hat ja dank RSB keine Forderung mehr.
Kommt der IV da dran oder soll er es lieber bleiben lassen?
Viele Grüße!