Hallo zusammen!
Ich habe immer wieder Probleme, wenn es um einen Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG geht.
Folgender Fall:
A und B sind Eigentümer zu je 1/2. Beide Parteien betreiben die Teilungsversteigerung.
Das Grundstück ist wie folgt belastet:
III/1 über 100.000 € auf beiden Anteilen
III/2 über 5000 € nur auf Anteil A.
Nach der Niedrigstgebots-Lösung fällt in das geringste Gebot nur das Recht III/1 als bestehenbleibendes Recht.
Kommt ein Ausgleichsbetrag über 5000 € ins geringste Bargebot?
Warum ja, warum nein?
Viele Grüße
Indy4