Terminsgebühr Erledigungserklärung der Parteien, 91 a ZPO

  • Hallo,

    habe folgende Frage:

    Über die Kosten wurde gemäß § 91 a ZPO entschieden, der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärung für beendet erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten. In so einem Fall entsteht keine Terminsgebühr. Der Beklagte beantragt diese jedoch mit dem Hinweis, dass sich die Beklagte ja trotz Erledigungserklärung gegen die Kostentragungspflicht wehren muss, die durch die Klägerin trotz Erledigungserklärung im selben Schreiben noch angestrebt wurde und sie entsprechend agieren müsse. Löst dies jetzt doch eine TG aus?

  • Hallo,

    habe folgende Frage:

    Über die Kosten wurde gemäß § 91 a ZPO entschieden, der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärung für beendet erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten. In so einem Fall entsteht keine Terminsgebühr. Der Beklagte beantragt diese jedoch mit dem Hinweis, dass sich die Beklagte ja trotz Erledigungserklärung gegen die Kostentragungspflicht wehren muss, die durch die Klägerin trotz Erledigungserklärung im selben Schreiben noch angestrebt wurde und sie entsprechend agieren müsse. Löst dies jetzt doch eine TG aus?


    Die Begründung des Beklagten ist - mit Verlaub - Käse. Es liegt kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV vor (kein Erfordernis einer nach der Anm. aber notwendigen mündlichen Verhandlung, weil -> § 128 Abs. 3 ZPO) und offenbar auch keiner der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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