2 von 4 PKH-Bewilligungen aufgehoben! Wer zahlt?

  • Hallo Kollegen!

    Sachverhalt:
    Beklagte 1: PKH ohne Zahlungsbestimmungen
    Beklagte 2: PKH ohne Zahlungsbestimmungen
    Beklagte 3: PKH mit Raten
    Beklagte 4: PKH mit Raten

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, jedoch wird die Einigungsgebühr gegeneinander aufgehoben.

    Die PKH d. Beklagten 3 und 4 wurde auf deren Wunsch aufgehoben.

    Nun rechnet der PKH-Anwalt ab... Gebührenerhöhung um 0,3 wegen 2 Auftraggebern, Einigungsgebühr usw.
    Auszahlung aus Staatskasse ist erfolgt.

    Wie kann ich das nun vom Bekl 3 und 4 zurückfordern und in welcher Höhe (Erhöhungsgebühr? Einigungsgebühr?)

    Danke für jede Hilfe!!

  • M.E. haftet jeder Beklagte gegenüber der Staatskasse maximal für einen Betrag nach § 7 Abs. 2 RVG (anwendbar m.E. über den § 59 RVG). Hinsichtlich der Sollstellung des konkreten Betrags (nach der PKH-Aufhebung) wende ich dann § 8 Abs. 4 KostVfg entsprechend an (z.B. Verteilung nach Kopfteilen). Wenn die Einigungsgebühr aus der Staatskasse nach § 55 RVG ausgezahlt wurde, ist m.E. auch ein Übergang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Partei nach § 59 Abs. 1 S. 1 1. Alt. RVG auf die Staatskasse eingetreten, sodass die PKH-Partei sie auch "bezahlen" muss. M.E. ist die Kostengrundentscheidung "Einigungsgebühr gegeneinander aufgehoben" z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren §§ 103 ff. ZPO zu beachten und nicht bei § 59 Abs. 1 S. 1 1.Alt. RVG gegenüber der PKH-Partei.

  • Um den Zweck der PKH nicht zu unterlaufen, kannst du die PKH-Vergütung nur insoweit von Bekl. 3 und 4 zurückfordern wie sie im Innenverhältnis dafür haften. Anderenfalls würden Ausgleichsansprüche von 3 und 4 gegen 1 und 2 entstehen und der Zweck der PKH wäre untergraben.

    Da die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden gehe ich jetzt erstmal davon aus, dass diese alle zum gleichen Teil am Streitwert beteiligt waren.
    Insoweit würde jeder im Innenverhältnis 1/4 der entstandenen Gebühren tragen.
    Die Hälfte der (insgesamt entstandenen) Gebühren muss daher die Staatskasse tragen. Diese können nur infolge einer Abänderung nach §120a ZPO oder einer späteren Aufhebung von 1 und 2 zurückgefordert werden.
    Der übersteigende Betrag, der dem RA ausgezahlt wurde, kann gegen 3 und 4 als Gesamtschuldner geltend gemacht werden.

    Entstanden sind (vermutlich):
    2,2 Verfahrensgebühr (inkl. 0,9 Erhöhung)
    1,2 Terminsgebühr
    1,0 Einigungsgebühr
    Auslagenpauschale
    Umsatzsteuer

    Die Differenz dieses Ergebnisses (evt. mit mehr oder weniger Gebühren) von der ausgezahlten Vergütung kannst du m.E. von 3 und 4 zurückfordern.

  • Danke schon mal für eure Antworten.

    Aus der Staatskasse wurde ein Betrag i.H.v. 1492,38 € ausbezahlt.
    Also fordere ich die Hälfte 746,19 € von Beklagten 3 u. 4 als Gesamtschuldner zurück.
    Richtig so?

  • Für 3 und 4 wurde doch gar nichts ausgezahlt? Wieso sollte die Staatskasse von denen was "zurück"fordern können? Ich hatte es so verstanden, dass die beiden um Aufhebung der PKH-Bewilligung gebeten haben. Heißt, die haben sicher den Anwalt direkt bezahlt. Hat der irgendwelche Zahlungen auf seine Vergütung angegeben?

    Oder verstehe ich den Sachverhalt so völlig falsch? :confused:

  • Der RA hat angegeben keine Zahlungen erhalten zu haben.

    Aber womöglich hat er deshalb nur die Erhöhungsgebühr für 2 Auftraggeber und nicht für 4 verlangt!?

    Also ist vorerst weiter nichts veranlasst...??

  • m.E. ist maßgeblich, was aus der Staatskasse (bisher) ausgezahlt wurde, daher wie #4 Sollstellung gegen B3 iHv 746,19 EUR und gegen B4 iHv 746,19 EUR mit dem jeweiligen Vermerk für den Kostenbeamten, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf den Betrag X EUR beschränkt (X= konkret ausgerechnet, was bei 1 Auftraggeber an PKH-Rechtsanwaltskosten entstanden wären, daher ohne die Erhöhungsgebühr). Aufgrund des Vermerks kann dann der Kostenbeamte dann schnell die Zweitschuldnerkostenrechnung erstellen, sofern eine Mithaftanfrage der Gerichtskasse kommt (z.B. wenn B3 oder B4 die 746,19 EUR nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen). Für den Ausgleich unter den Streitgenossen B1, B2, B3 und B4 (daher wer zahlt welchen Betrag an den gemeinsamen Rechtsanwalt) müssen die Streitgenossen m.E. selbst sorgen (ich gehe hier aus zivilrechtlicher Sicht von Streitgenossen aus).


    zu #7: so hatte ich den Sachverhalt noch gar nicht verstanden, danke für diese Sichtweise! Aus meiner Sicht würde ich gemäß BGH-Beschluss vom 01.03.1993, Az.: II ZR 179/91, dennoch an B3 und B4 zum Soll stellen, da aus meiner Sicht B3 und B4 wohl (dies ist nur meine Vermutung, ich kenne ja die Akte nicht) zu Einkommen oder Vermögen gekommen sind, weil sie um Aufhebung der PKH gebeten haben. Und die PKH-Vorteile nach § 122 ZPO entfallen (nun mal), wenn die PKH aufgehoben wird und somit kann m.E. der Übergang § 59, § 7 Abs. 2 RVG durch die Staatskasse geltend gemacht werden.

    Jedoch muss der Bearbeiter selbst entscheiden, welche Ansicht er vertritt, daher ob er etwas zum Soll stellt gegen B3 und B4.

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