Annahmeverweigerung bei Zustellung in Strafsachen mit int. Einschr._Rückschein?

  • Hallo,

    gibt es auch ein Annahmeverweigerungsrecht in Strafsachen, wenn das Schriftstück (Strafbefehl) nicht in der Landessprache übersetzt wurde und mit Einschreiben Rückschein zugestellt werden sollte.
    Es wurde versehentlich das Merkblatt für Annahmeverweigerung in Zivilsachen mit beigelegt, welches von dem Adressaten ausgefüllt zurückgesandt wurde, weil das Schriftstück nicht in seiner Landessprache war.
    Der Beleg über die Zustellung mit Einschreiben Rückschein ist noch nicht zurück.
    Gilt nun die Zustellung als erfolgt da der Adressat reagiert und das Formblatt Annahmeverweigerung zurück gesandt hat?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Oh. Ich würde das Prozedere ändern. Das war falsch.
    Per Post kann du aufgrund des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.05.2000 gem. Art. 5 Abs. 1 zustellen. In Art. 5 Abs. 3 wird bestimmt, dass die Übersetzung zu erfolgen hat, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger der Sprache (also deutsch) nicht mächtig ist. Also das muss man nach Aktenlage entscheiden. Der Zettel über die Annahmeverweigerung ist unbeachtlich, weil die EuZVO ja Rechtsfolgen an das Übersenden dieser Zettel knüpft und die im Strafverfahren nicht gelten.
    Die RiVASt sagt in Nr. 14 was zu Übersetzungen. Abs. 1: Wenn in anderen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Übersetzungen beizufügen. Hier bestände die Möglichkeit, aber es sieht ja so aus, dass der Empfänger nicht der deutschen Sprache mächtig ist. also um das Verfahren wasserdicht zu machen, würde ich die zuzustellenden Schriftstücke (wie in Strafsachen immer) übersetzen und erneut zustellen.
    Das wäre im Übrigen auch die Folge aus der Annahmeverweigerung nach der EuZVO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für die Entscheidung. Ich lasse in Strafsachen die Schriftstücke immer übersetzen. Man weiß ja nie genau, wie gut jemand deutsch kann.

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    Maxim Gorki



  • Ich lasse in Strafsachen die Schriftstücke immer übersetzen. Man weiß ja nie genau, wie gut jemand deutsch kann.

    Aber doch sicher nicht, wenn der Empfänger deutscher Staatsangehöriger ist und nur ins Ausland verzogen ist.
    Im Übrigen gelten für die Pflicht zur Beifügung von Übersetzungen Nr. 115 RiVAST und Nr. 181 RiStBV, falls diese nicht aufgehoben sind.

  • Na wenn ich genau weiß, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, denn übersetze ich auch nicht. Aber das ist doch eher selten.
    Der Nr. 115 I RiVASt verweist auf den 181 RiVASt. Dieser verweist auf 88-89 IRG. Ehrlich, das habe ich noch nie verstanden. Da geht es um Einziehung und Verfall. Und da steht nichts zu Übersetzungen drin. Ich halte mich an 14 RiVASt.

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  • Wie ist das andersrum? Ich hab ein eingehendes Ersuchen in deutsch und portugiesisch, das zuzustellende Urteil liegt mir allerdings nur in portugiesischer Sprache vor. Der Empfänger ist in Portugal geboren.

    Muss ich ihn außerdem darauf hinweisen, dass etwaige angedrohte Zwangsmaßnahmen nicht vollstreckt werden können? Hat jemand ein Muster für ein Anschreiben?

  • Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Ersuchen nach dem Übereinkommen vom 29.05.2000 handelt. Nach Art. 5 III ist dann eine Übersetzung vom Absender beizufügen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger der Sprache nicht mächtig ist. Aber hier scheint das ja nicht der Fall zu sein. Eine Belehrung musst du m.A. nicht vornehmen.

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  • Ich hänge mich hier auch noch mal dran mit der Frage zum Fall, dass es sich um ein eingehendes Schriftstück in Strafsachen handelt, welches hier zugestellt werden soll und keine deutsche Übersetzung dabei ist.

    Hat der Empfänger in Strafsachen das Recht zur Annahmeverweigerung, wenn das Schriftstück nicht in der Sprache vorliegt, die er versteht?

    Wenn ja, so finde ich leider kein Formblatt in Strafsachen. In der Vordruckverwaltung gibt es Formblätter nur für die Annahmeverweigerung in Zivil- und Handelssachen.

    Könnt ihr mir hier helfen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich nerve noch mal.... ;) sh. Beitrag 11

    Ich muss hier ein Schriftstück in Strafsachen gemäß der Bestimmung der Übermittlungsstelle (Tschechische Republik) dem Empfänger zu eigenen Händen übergeben.

    Das Schriftstück liegt aber nur in tschechischer Sprache vor, nicht in deutsch.

    Kann er die Annahme verweigern und muss ich ihn dahingehend belehren? :gruebel:

    Für Zivilsachen ist mir das alles klar, leider finde ich für die Strafsachen bisher keine Angaben.

    Kann mir jemand helfen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Meiner Meinung nach sind Übersetzungen nicht erforderlich:

    Art. 16 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

    Eine Belehrungsverpflichtung kann ich in dem Übereinkommen ebenfalls nicht finden.

    Ich habe solche Ersuchen immer persönlich durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen:

    In dieser Rechtshilfesache bitte ich um persönliche Zustellung der im Zustellungsantrag bezeichneten, im beigefügten Umschlag befindlichen Schriftstücke an den Zustellungsempfänger Xy. Ersatzzustellung (auch durch Niederlegung) ist unzulässig.

  • Wohin soll denn die Zustellung gehen? Wie soll die Zustellung erfolgen? In Strafsachen muss eigentlich immer eine Übersetzung dabei sein, § 187 Abs. 2 GVG. Ein Annahmeverweigerungsrecht i.S.d. EuZVO gibt es nicht. Daher auch kein Formular.

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  • Sorry. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Okay dann bin ich bei Nr. 14 Abs. 2 RiVASt. Übersetzungen sind nachzufordern.

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  • Sorry. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Okay dann bin ich bei Nr. 14 Abs. 2 RiVASt. Übersetzungen sind nachzufordern.

    Oh, da müsste ich ja zuerst mal recherchieren, ob die ersuchende Behörde von der Beifügung von Übersetzungen befreit ist oder nicht.

    Die Prüfstelle am Landgericht hat jedenfalls die Zustellung an den Empfänger bewilligt, die fehlenden Übersetzungen sind scheinbar also kein Problem.

    Also nun habe ich z.Zt. 2 Szenarien vor Augen.

    1. Der Empfänger nimmt es nicht an und ich schicke das Zeugnis über die Nichtannahme mit den Schriftstücken und mit dem Hinweis der fehlenden Übersetzung an die ersuchende Behörde zurück

    oder

    2. Der Empfänger hat gar kein Recht, die Annahme zu verweigern und muss sich dann eben selbst um Übersetzungen bemühen.

    Wie wäre es denn richtig?

    Sorry, dass ich mich hiermit so schwer tue :daemlich

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich bin ja nicht nur Prüfstelle, sondern bei uns am Präsidial-AG auch zuständig.

    In solchen Fällen lade ich mir den Empfänger ins Büro, nehme ein Protokoll hinsichtlich der Übergabe auf und habe folgenden Zusatz drin:

    "Der Empfänger wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Übersetzung der zuzustellenden Unterlagen er ein Annahmeverweigerungsrecht hat. Er wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolgen trotz der Annahmeverweigerung eintreten können und das Verfahren trotzdem durchgeführt wird. Es können rechtliche Nachteile eintreten."

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