§ 1010 BGB, Aufhebungsausschluss, Berechtigte

  • Ich habe einen KaufV über ein Grundstück A und einen Miteigentumsanteil an Grundstück B vorliegen. Der KV folgende Regelung/Bewilligung:

    "Der Käufer bildet mit den anderen Eigentümern des Grundstücks B eine Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nicht verlangt werden. Dieser Ausschluss soll jeweils als Anteilsbelastung gemäß § 1010 BGB eingetragen werden.
    Es wird die Eintragung der Anteilsbelastung nach § 1010 BGB lastend auf dem verkauften Miteigentumsanteil bewilligt und beantragt."

    Wenn ich es richtig sehe, soll der Aufhebungsausschluss nur auf dem Anteil des Käufers eingetragen werden; das ist ja grundsätzlich möglich.

    Bei § 1010-Vereinbarungen ist auch anzugeben, wer Berechtigter ist (Bestellung ist zugunsten eines oder aller Miteigentümer sowie für den/die derzeitigen oder für den/die jeweiligen Miteigentümer möglich).
    Die Bewilligung sagt zum Berechtigten nichts, also muss man wohl auslegen.
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass, wenn kein Berechtigter benannt ist, stets sämtliche jeweiligen Miteigentümer berechtigt sind (beckOk, Großkommentar, § 1010 BGB Rdnr. 17) bzw. dass bei dauerhafter Aufhebungsbeschränkung diese zugunsten aller übrigen Eigentümer erfolgt (Gursky in Staudinger, § 1010 BGB Rdnr. 14 und Schöner/Stöber Rdnr. 1469).

    Da es im Vertrag heißt, " der Käufer bildet mit den anderen Eigentümern des Grundstücks B eine Gemeinschaft", würde ich hier davon ausgehen, dass die Eintragung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer der anderen Anteile erfolgen soll.

    Wegen der Entscheidung des OLG München vom 23.02.2015, 34 Wx 7/14, bin ich mir aber nicht sicher, ob ich so auslegen kann oder sollte.

    Der Rest des Grundstücks B ist auch verkauft worden; insoweit ist bereits Eigentumsumschreibung erfolgt, aber keine § 1010-Vereinbarung eingetragen worden. Der Käufer dieses Anteils (= Bauträger) hat bereits Bruchteile seines Anteils weiterverkauft (Anträge auf AV liegen vor).

    Würde mich über eure Meinungen freuen!

  • ....beckOk, Großkommentar.....

    Donnerlittchen. Darauf habe ich leider keinen Zugriff. Dann kann ich mir aber den Verweis auf andere Kommentierungen zur Frage der Auslegung, wer Berechtigter sein soll (s. hier zur (dortigen) Frage 1, letzter Absatz):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1041134
    oder die hier:
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post553319
    genannte Abhandlung von Dr. Michaela Tschon, RNotZ 2006, 205-238, ersparen.

    Wenn es sich bei dem Grundstück B um eine Zufahrtsstraße oder um einen den Zugang zum Hauptgrundstück ermöglichenden Weg handelt, dann soll mit dem Ausschluss der Aufhebung wohl erreicht werden, dass das Eigentum an diesem Privatweg nicht im Wege der Aufhebungsversteigerung in das Eigentum eines Alleineigentümers (oder eines Dritten) gelangt. Daher ergibt mE die Auslegung mit der gebotenen Eindeutigkeit (s. dazu zuletzt OLG München, Beschluss v. 25.04.2018, 34 Wx 359/17, Rz. 23
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-006401?hl=true
    dass Berechtigte die jeweils anderen jeweiligen Miteigentümer sein sollen.

    Der von Voran in der MittBayNot 6/2016, 511/513 ff,
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_6_2016.pdf
    kritisierte Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat, vom 23.02.2015, 34 Wx 7/14, befasst sich mE nicht mit der Frage der Auslegung, wer als Berechtigter einer Regelung nach § 1010 BGB einzutragen ist, sondern mit der Frage, ob und inwiefern ein im Grundbuch eingetragener Aufhebungsausschluss zwischen Miteigentümern auch im Verhältnis zu einem Teilsondernachfolger bei Teilübertragung eines Miteigentumsanteils an diesen gilt, sofern die ursprünglichen Miteigentümer für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen haben; s. dazu die Anmerkung im DNotI-Report 20/2015, 158 ff.
    https://www.dnoti.de/dnoti-report/

    Das DNotI geht davon aus, dass sich anlässlich einer (Teil-)Übertragung uU die Klarstellung anbietet, dass der Aufhebungsausschluss spätestens ab Übertragung auch zwischen dem veräußernden Miteigentümer und dem teilweise in die Miteigentümerstellung eintretenden Erwerber gelten soll.

    Eine solche Teilübertragung liegt vorliegend aber nicht vor. Erst dann, wenn es um den Erwerb eines Teils des im BV gebuchten ½ Miteigentumsanteils geht, stellt sich die Frage, ob dann der Erwerber als Sondernachfolger anzusehen ist und daher grundsätzlich durch die getroffenen Vereinbarungen der bisherigen Miteigentümer nach Maßgabe von §§ 751, 1010 BGB gebunden ist (so Voran, aaO) oder ob insoweit der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen Prinz und danke für deinen Kommentar vom Sonnabend/Samstag (also ich habe ja Wochenende gehabt und das schöne Wetter genossen)

    1. Nur keinen Neid ;)wegen des Beck Großkommentars - der ist hier seit Mai über beck-online einsehbar. Dafür heißt es aber ansonsten oft genug "nicht vom Abo umfasst"; daher war nichts mit nachlesen im Bamberger/Roth oder RNotZ ...

    2. Zum Münchener Fall: Den dortigen Fall habe ich tatsächlich nicht. Die anstehenden Teilverkäufe betreffen den Anteil von A und nicht den jetzt zu belastenden Anteil von K. Die Vereinbarung zwischen A und K setzt sich wohl auch nach OLG München nach den Teilverkäufen zwischen K und den Käufern der Anteile von A fort (nur zwischen A und seinen Käufern AK1, AK2 ist es fraglich).
    Fand die Bewilligung im ganzen etwas dürftig und habe mich dann wohl auch noch davon irritieren lassen, dass jetzt nur auf dem einen Anteil der Ausschluss eingetragen werden soll


    3. Beim Grundstück B handelt es sich um eine Verkehrsfläche (Zufahrt, Parkplätze). Also werde ich auslegen und eintragen wie #1 geplant.

  • Ich habe mich gerade gefragt, wie ihr das hinsichtlich der Kosten handhabt, wenn ihr 2 Grundstücke habt, die im Miteigentum mehrerer Eigentümer stehen (gebucht in 2 Grundbüchern; Eigentumsverhältnisse identisch) und diese mit einer Regelung nach § 1010 BGB belastet werden sollen. Würdet ihr pro Anteil (einmalig) 50 EUR erheben oder pro Grundbuch, pro Anteil 50 EUR, sodass ich am Ende die doppelten Kosten erhebe. Da es sich um identische Miteigentümer handelt, die sich das ggs.einräumen, wäre ich geneigt pro Anteil nur einmal 50 EUR zu erheben, da Berechtigte identisch, Anträge gleichzeitig gestellt und dieselbe Urkunde. Was denkt ihr?

  • Wenn es zwei Gemeinschaften sind und für jede der Aufhebungsausschluss vereinbart wurde, sehe ich nicht, dass Vorbem. 1.4 (3) passt. Ich würde daher pro Anteil je 50,- € abrechnen, also für jeden Anteil und jedes Blatt gesondert.

  • Ja Personalfolium ist denkbar, schiebe ich aber bei div. unterschiedlichen Belastungen selten an, da es eine Menge Arbeit macht, das mal eben nebenbei zu erledigen. Aufgrund der hohen Eingangszahlen kaum denkbar.

    Elbin es ist tatsächlich eine Gemeinschaft, der Grundbesitz aber in zwei Blättern gebucht.

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