freiwillige Unterhaltszahlung

  • Hallo zusammen,

    bei der VKH-Überprüfung hat die Partei angegeben, Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR an seine Tochter, die nicht bei ihm lebt, zu zahlen. Daraufhin habe ich Nachweise zur tatsächlichen Zahlung erfordert. Die Partei teilt mit, dass keine Nachweise vorgelegt werden können, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Ist die Leistung anzurechnen, wenn mir nun beispielsweise Kontoauszüge vorgelegt werden können oder handelt es sich um „Taschengeld“, welches ich nicht anrechne?

    Lieben Gruß!

  • Für mich nicht anzurechnen. Solche Zahlungen sind dann wohl vom Freibetrag umfasst.

    Den Freibetrag gibt es doch nur, wenn er den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Sofern er den Unterhalt nur durch Geldzahlung leistet kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO nur dieser Betrag berücksichtigt werden.

    Man sollte ja auch Bedenken, dass die 250 € niedriger sind als der Freibetrag (egal für welche Altersstufe).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie alt ist denn die Tochter? Und warum zahlt er freiwillig, obwohl er eigentlich nicht müsste (?) - grundsätzlich genügt mir bei einer Unterhaltsverpflichtung (!) der Kontoauszug als Nachweis der geleisteten Zahlung, bei Barzahlungen lasse ich gerne den Zahlungsempfänger den Erhalt bestätigen.

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • keine Nachweise vorgelegt werden können, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt.

    Inwieweit bedeutet "freiwillig", dass keine Nachweise existieren? Diese vermeintliche Kausalität würde ich mir erklären lassen. An der Supermarktkasse zahle ich auch freiwillig und bekomme dennoch einen Beleg.

    Aber natürlich reichen die Kontoauszüge, wenn eine Verpflichtung besteht (eine Verpflichtung kann auch freiwillig erfüllt werden - zumindest in meinem Sprachgebrauch ).

  • Die Tochter ist von *1999.
    Ich habe auch gedacht, dass er mir Belege zur Unterhaltsverpflichtung und einen Kontoauszug vorlegt... und dann teilte er mir mit, dass es sich nur um eine freiwillige Zahlung handelt.
    Vielleicht frage ich nochmal nach, was "freiwillige" Zahlung bedeutet und nur wenn er auch verpflichtet ist, rechne ich an...

  • Für mich nicht anzurechnen. Solche Zahlungen sind dann wohl vom Freibetrag umfasst.

    Den Freibetrag gibt es doch nur, wenn er den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Sofern er den Unterhalt nur durch Geldzahlung leistet kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO nur dieser Betrag berücksichtigt werden.

    Man sollte ja auch Bedenken, dass die 250 € niedriger sind als der Freibetrag (egal für welche Altersstufe).

    Ich meine natürlich Freibetrag der Partei und nicht der Tochter. Deshalb bleibt mein Beitrag #2 aufrecht

  • Für mich nicht anzurechnen. Solche Zahlungen sind dann wohl vom Freibetrag umfasst.

    Den Freibetrag gibt es doch nur, wenn er den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Sofern er den Unterhalt nur durch Geldzahlung leistet kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO nur dieser Betrag berücksichtigt werden.

    Man sollte ja auch Bedenken, dass die 250 € niedriger sind als der Freibetrag (egal für welche Altersstufe).

    Ich meine natürlich Freibetrag der Partei und nicht der Tochter. Deshalb bleibt mein Beitrag #2 aufrecht

    Danke für die Klarstellung. Im Endeffekt kommt es doch jetzt darauf, an was die Partei mit "freiwillig" meint. Wenn er nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, dann kann dieser Betrag natürlich nicht bei der Ratenberechnung berücksichtigt werden. Ansonsten ist der Betrag m.E. in voller Höhe zu berücksichtigen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Für mich nicht anzurechnen. Solche Zahlungen sind dann wohl vom Freibetrag umfasst.

    Den Freibetrag gibt es doch nur, wenn er den Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Sofern er den Unterhalt nur durch Geldzahlung leistet kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO nur dieser Betrag berücksichtigt werden.

    Man sollte ja auch Bedenken, dass die 250 € niedriger sind als der Freibetrag (egal für welche Altersstufe).

    Ich meine natürlich Freibetrag der Partei und nicht der Tochter. Deshalb bleibt mein Beitrag #2 aufrecht

    Danke für die Klarstellung. Im Endeffekt kommt es doch jetzt darauf, an was die Partei mit "freiwillig" meint. Wenn er nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, dann kann dieser Betrag natürlich nicht bei der Ratenberechnung berücksichtigt werden. Ansonsten ist der Betrag m.E. in voller Höhe zu berücksichtigen.

    Na klar, für mich klingt der Sachverhalt stark nach einer Art Taschengeldunterstützung


  • Vielleicht frage ich nochmal nach, was "freiwillige" Zahlung bedeutet und nur wenn er auch verpflichtet ist, rechne ich an...

    Da würde ich auf jeden Fall nochmal nachfragen - zumal die Tochter wohl volljährig ist und er diese evtl. nur " freiwillig unterstützt"; was hat er denn dazu in seiner Erklärung angegeben (Tochter ohne eigenes Einkommen??)

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Ebenso:

    Kontoauszüge bezüglich der Zahlungen vorlegen lassen und die Einkünfte der Tochter angeben lassen , um einen evtl. Unterhaltsanspruch nachvollziehen zu können.

    Wer seine Kosten nicht belegen kann, freiwillige Zahlung hin oder her,- der bekommt sie auch nicht berücksichtigt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!