Antragsberechtigt Erbschein

  • Hallo zusammen,

    ich komme gerade in meinem Fall leider nicht weiter:

    bei mir beantragt die Straßenbauverwaltung, des Regierugnspräsidum einen Erbschein, da im Grundbuchamt ein vererbliches Vorkaufsrecht eingestragen ist, welches mit Zustimmung der Erben des Erblassers gelöscht werden soll.

    Jetzt war meine Überlegung ist die Straßenbauverwaltung überhaupt antragsberechtigt?

    Habe jetzt hin und her gelesen und nur ein Antragsrecht für Gläubiger und Erben gefunden..

  • Das Vorkaufsrecht besteht nach wie vor, zuletzt hatte es die Erblasserin inne, da es vererblich ist, haben es somit die ERben inne. Diese könnten es nach einer Abschlagszahlung an das Regierugnspräsidum veräußern bzw. löschen.

    Daher ist das Regierungspräsidum doch kein Gläubiger?

  • jetzt bin ich ganz verwirrt.. ich konkretisiere den Sachverhalt noch einmal.

    Für eine Straßenbaumaßnahme wird von dem Regierungspräsidium eine Teilfläche von Flurstück XY benötigt. Eigentümer des Flurstücks mir unbekannt. Das Grundstück ist in Abteilung II mit einem vererblichen Vorkaufsrecht zugunsten meiner Erblasserin belastet.

    Das Regierungspräsidium beantragt sodann einen Erbschen für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf die vier Erben. Die vier Erben haben jedoch keine Lust an dem Erbscheinsverfahren mitzuwirken bzw. den Antrag selbst zu stellen.

    Erneut meine Frage, ist das Regierungspräsidum antragsberechtigt?

    M.E. nein, oder? Es ist auch kein Gläubiger, da das Vorkaufsrecht die Erblasserin und jetzt die ERben inne hatten? Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Ich glaub nicht, dass das RP aktuell direkt antragsberechtigt ist. Und was bringt der Erbschein ohne Löschungsbewilligung der Erben fürs Grundbuch?
    Ich würde den Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung und zugleich fehlendem Rechtschutzbedürfnis zurückweisen.

    Mag das RP zunächst im Verwaltungsweg die Erben zur Abgabe der Löschungsbewilligung verpflichten. Mit so einem Bescheid als Grundlage hätte man m.E. eher ein Gläubiger-Antragsrecht des RP. Bisher aber liegt ja offensichtlich so etwas nicht vor, oder?

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. Mai 2018 um 09:22)

  • Diese könnten es nach einer Abschlagszahlung an das Regierugnspräsidum veräußern bzw. löschen.


    Ich glaube nicht dass das richtig ist. Der Berechtigte soll für die Nichtausübung des VKR auch noch bezahlen?

    Ich denke, das ist ein Mißverständnis. Gemeint war wohl, die Erben könnten sich vom RP rauskaufen lassen (dürfte aber eher ein frommer Wunsch sein).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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