Vormerkung für Nießbrauch

  • Bräuchte mal Hilfe in folgendem Fall:

    Mir liegt ein Übertragungsvertrag Vater (V) auf Tochter (T) mit Vorbehaltsnießbrauch für V vor.
    Außerdem ist folgendes vereinbart: Sollte V vor T versterben, ist E (=Ehefrau/Mutter) berechtigt, binnen 6 Monaten nach dem Tod von V die Bestellung eines identischen Nießbrauchs zu ihren Gunsten zu verlangen, sofern die Ehe zwischen E und v bis zu dessen Tod bestand.
    Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs wird eine Vormerkung zugunsten von E bewilligt. Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten und löschbar bei Vorlage eines rk Scheidungsurteils.


    Hatte so ein Konstrukt noch nicht; hänge bei dem "löschbar ...".

  • ... hänge bei dem "löschbar ...".

    Zu recht. Eine fehlende Geltendmachung ist kein Rückstand im Sinne von § 23 GBO. Daher ist bei einer Vormerkung keine Eintragung einer Vorlöschungsklausel möglich. Unabhängig davon, ob der Anspruch überhaupt noch geltend gemacht werden könnte. Andererseits geht auch nichts kaputt, wenn man sie einträgt.

  • Die Frage von Rückständen ist hier doch unerheblich. Meines Erachtens ist hier die Bewilligung nur unvollständig formulert. Die Vormerkung als Sicherungsmittel ist auflösend bedingt auf den Tod des Berechtigten. Das ist bei Übertragungsverträgen mit den üblichen Rücktragungstatbeständen ja sonst auch üblich.

    Hier kommt noch eine zweite Bedingung hinzu, die die auflösende Bedingung auslöst, die rechtskräftige Scheidung. Richtig formuliert hätte die entsprechende Passage der Bewilligung daher lauten müssen

    "Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten bzw. die rechtskräftige Scheidung der zwischen V und E bestehenden Ehe und löschbar bei Vorlage der Sterbeurkunde bzw. eines rechtskräftigen Scheidungsurteils."

    Sterbeurkunde und Scheidungsurkunden genügen der Form des § 29 GBO, so dass bei richtiger Formulierung der Bewillugung die (doppelt) auflösend bedingte Vormerkung eintragbar und ggf. auch sinnvoll ist.

    Meines Erachtens ein Fall für eine Zwischenverfügung.

  • ... und löschbar bei Vorlage der Sterbeurkunde bzw. eines rechtskräftigen Scheidungsurteils."

    Genau das eben nicht. Der ausdrücklich beantragte Löschungserleichterungsvermerk setzt eine Bedingung voraus, die in der Scheidung besteht. Dass eine echte Löschungserleichterung (§§ 23, 24 GBO) gewollt ist, darf bezweifelt werden, weil das umgekehrt für den Fall des Vorversterbens auch nicht so geregelt wurde. Man wird also von einer verhunzten Formulierung der Bedingung ausgehen müssen, wie das ähnlich bei einer Reallast, die in der Bewilligung nicht ausdrücklich als befristet dargestellt wird, auch gelegentlich der Fall ist (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.06.2002, 3 Wx 168/02). Aber im Gegensatz zur Reallast ist ein Löschungserleichterungsvermerk bei der Vormerkung aufgrund des Fehlens von Rückständen nicht möglich. Die Löschung erfolgt auch ohne ihn im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund der Vorlage eines grundbuchtauglichen Scheidungsnachweises. Wobei keine Notwendigkeit besteht, sich beim Nachweis auf das Scheidungsurteil festzulegen. Es bleibt bei einer durch (rechtkräftige) Scheidung bedingten Vormerkung und dem Mangel, das in der Bewilligung entsprechend zum Ausdruck gebracht zu haben.

  • Aber in der Bewilligung heißt es ja gerade nicht "... einzutragen, mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis der rechtskräfigen Scheidung genügt." sondern "... Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten und löschbar bei Vorlage eines rk Scheidungsurteils." Hier zu unterstellen, dass eine nicht zulässige Löschungserleichterungsklausel beantragt wird, geht meines Erachtens zu weit. Die Urkunden werden nicht nur für das Grundbuchamt sondern in erster Linie für die Beteiligten geschrieben. Daher verstehe ich die Formulierung "...löschbar bei Vorlage eines rk Scheidungsurteils." nicht als unzulässigen Antrag im Sinne von § 23 Abs. 2 GBO, sondern als Hinweis, was im Falle einer Scheidung als Unrichtigkeitsnachweis vorzulegen sein wird. Gleiches gilt für die Sterbeurkunde. Denn wie soll unter Geltung des § 29 GBO sonst der Eintritt (einer der beiden) auflösenden Bedingungen nachgewiesen werden. Im Grundbuch ist unter Bezugnahme auf die Bewilligung natürlich nur zu vermerken, dass die Vormerkung auflösend bedingt ist.

  • Demnach ist der nachstehend fettgedruckte Teil keine Vorlöschungsklausel?

    Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten bzw. die rechtskräftige Scheidung der zwischen V und E bestehenden Ehe und [FONT=&amp]löschbar bei Vorlage der Sterbeurkunde bzw. eines rechtskräftigen Scheidungsurteils.[/FONT]

    Abzustellen ist nach §§ 23, 24 GBO auf den "Nachweis des Todes" bzw auf den des Eintritts eines "sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses" -> "löschbar bei Todesnachweis", löschbar bei Heiratsnachweis". Eine Auflistung der Nachweismöglichkeiten ist, wie schon geschrieben, nicht erforderlich. Die Vorlage eines Feststellungsurteils würde z.B. auch ein geeigneter Nachweis sein. Die Bedingung soll hier sicher auch nicht in der Vorlage eines bestimmten Schriftstücks (hierzu: OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.05.2017, 12 W 57/17) bestehen -> Die Vormerkung erlischt mit rechtskräftiger Scheidung und die Vorlöschungsklausel, so sie denn möglich wäre, würde einfach "löschbar bei Scheidungsnachweis" lauten. Warum es komplizierter machen als es in Wirklichkeit ist.

  • Trägt man die Vormerkung für den Nießbrauch eigentlich halbspaltig ein? Hab hier so eine blöde Formulierung:

    "....zur Sicherung des Anspruchs auf Erwerb des bedingten Nießbrauchs wird die Eintragung einer auflösend bedingten Vormerkung.... beantragt."

    (Vorheriger Alleineigentümer und Nießbrauchsberechtigter wendet Ehegatten aufschiebend bedingt gleichen Nießbrauch zu.)

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