Nachweis Verwaltereigenschaft (mehr als 3 Jahre ab Bestellung)

  • Mich beschäftigt folgendes Problem:

    Wir haben eine Verwalterzustimmung, datierend vom 14.05.2018.

    Weiter haben wir einen Verwalternachweis vom 28.04.2014, worin der Verwalter für die Zeit ab 01.07.2014 (ohne Benennung eines "Endzeitpunktes") wieder bestellt wurde.

    Die Rechtspflegerin moniert nun, dass zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung bereits mehr als drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters verstrichen sind. Es bedürfe daher eines erneuten Nachweises, dass die Verwaltereigenschaft noch fortbestand.

    Ist das richtig?

    Bitte klärt mich auf: Wenn als Endzeitpunkt dort gestanden hätte "bis zum 30.06.2019", dann wäre ein Nachweis nicht erforderlich gewesen?

    So aber muss ein Nachweis her? :oops::confused:

    Danke bereits jetzt für Hilfe!

  • Es war aber eine Wiederbestellung ... :oops:

    Wörtlich schreibt die Rechtspflegerin:

    Da zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung bereits mehr als 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters verstrichen sind, bedarf es des Nachweises, dass die Verwaltereigenschaft noch fortbestand (vgl. Merle/Becker in Bärmann, 13. Aufl. 2015, Rdn. 309), Form: § 29 GBO.

    Mir liegt die Kommentierung leider nicht vor. :oops:

  • Es war aber eine Wiederbestellung ... :oops: ...Mir liegt die Kommentierung leider nicht vor. :oops:

    Braucht sie auch nicht, weil sich daraus nichts anderes ergeben dürfte. § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG lautet: „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre".

    Damit wollte der Gesetzgeber dem Interessenkonflikt des ersten Verwalters begegnen. Da in der Praxis häufig die Bauträger den ersten Verwalter einer Anlage bestellen, sollte die erste Amtsdauer nicht identisch mit der gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche sein (BT-Drucks. 16/3843, S. 51; zitiert ua bei Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 26 RN 13 Fußn. 100)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube, kordu will auf folgendes hinaus: Es war doch eine Wiederbestellung. Und deshalb ist doch völlig klar, dass sie (ab dem 01.07.2014) für 5 Jahre gelten sollte. Und da der 30.06.2019 noch nicht abgelaufen ist, ist die am 14.05.2018 erklärte Zustimmung wirksam.

  • Ich glaube, kordu will auf folgendes hinaus: Es war doch eine Wiederbestellung. Und deshalb ist doch völlig klar, dass sie (ab dem 01.07.2014) für 5 Jahre gelten sollte. Und da der 30.06.2019 noch nicht abgelaufen ist, ist die am 14.05.2018 erklärte Zustimmung wirksam.

    Danke! :) Genauso ist es. Ich verstehe einfach nicht, warum ein weiterer Nachweis eingereicht werden soll.

  • Ich glaube, kordu will auf folgendes hinaus: Es war doch eine Wiederbestellung. Und deshalb ist doch völlig klar, dass sie (ab dem 01.07.2014) für 5 Jahre gelten sollte. Und da der 30.06.2019 noch nicht abgelaufen ist, ist die am 14.05.2018 erklärte Zustimmung wirksam.

    So war es auch gemeint. Wenn die Bestellung des Verwalters –wie vorliegend- auf unbestimmte Zeit erfolgt, gilt die höchstmögliche Bestellungsdauer (Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 24 RN 24 unter Zitat: OLG München, Beschluss vom 8. 3. 2007 - 34 Wx 2/07). Und die beträgt bei der Wiederwahl nicht drei, sondern fünf Jahre, ist vorliegend also noch nicht abgelaufen.

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  • So war es auch gemeint. Wenn die Bestellung des Verwalters –wie vorliegend- auf unbestimmte Zeit erfolgt, gilt die höchstmögliche Bestellungsdauer (Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 24 RN 24 unter Zitat: OLG München, Beschluss vom 8. 3. 2007 - 34 Wx 2/07). Und die beträgt bei der Wiederwahl nicht drei, sondern fünf Jahre, ist vorliegend also noch nicht abgelaufen.

    Danke. Dann werde ich ich mich mal drum kümmern.
    :)

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