Angemessenheit der Dolmetscherkosten

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe einen Antrag des Pflichtverteiders vorliegen auf Erstattung der Dolmetscherkosten für sein Mandantengespräch in der JVA.

    Soweit so gut.

    Aber: Der von ihm beauftragte Dolmetscher (wohnt zwar am gleichen Ort wie der RA), aber 170 km von der JVA entfernt (einfache Fahrt 2 Stunden). So dass der Dolmetschereinsatz 663,00 EUR kostete.

    Ich frage mich, ob ich ihm nicht irgendwie vorhalten kann, dass er auch einen Dolmetscher aus der Nähe der JVA hätte beauftragen können (Sprache albanisch). Ich empfinde das als nicht angemessen, finde aber keine Rspr. oder Literatur dazu.

    Kann mir jemand weiter helfen?

  • Kopie aus meiner selbst erstellten, leider regelmäßig notwendigen Begründung:

    "Die Kosten des Dolmetschers waren nicht in vollem Umfang zu erstatten. Der Verteidiger ist aufgrund seiner Pflicht zur Kostengeringhaltung dazu angehalten, einen Dolmetscher am Ort bzw. in unmittelbarer Nähe der JVA zu beauftragen. Nur diese Aufwendungen sind als notwendige Kosten aus der Staatskasse erstattbar; vgl. u. a. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.09.2008 (2 Ws 127/08) sowie Beschluss vom 29.04.2016 (2 Ws 27/16)."

  • "Angemessenheit" ist hier der falsche Begriff. Es geht um die Erforderlichkeit von Kosten (§ 46 RVG). Und wenn es für die benötigte Sprache in unmittelbarer Umgebung des JVA einen Dolmetscher gibt (für die Suche gibt es Register), gibt es keinen Grund einen weit entfernt ansässigen Dolmetscher zu beauftragen.

    Der Link in #2 funktioniert leider nicht.

  • Die Frage muss doch sein:
    1: Gibt/gab es am Ort einen Dolmetscher für albanisch?
    2. Stand der zur Verfügung bzw. war die Sache ggf. eilig, so dass der auswärtige beigezogen werden musste/durfte (wegen Nachw. Burhoff/Volpert, Teil A Rn. 636).

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