In einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassung schenkt die Großmutter an ihren Enkel ein Waldgrundstück ohne eine Gegenleistung o.ä.. Das Waldgrundstück ist in Abteilung II und III lastenfrei.
Der Enkel wird von seinen Eltern vertreten.
Gem. §§ 1643 BGB i.V.m. 1821 BGB und 1822 BGB ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Ebenso ist anzunehmen, dass die genannte Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist und es auch hiernach keiner Genehmigung des Familienrechts bedarf.
Liege ich richtig, dass hier auch kein Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, da das Verpflichtungsgeschäft nach den vorgenannten Vorschriften genehmigungsfrei und die Auflassung als Verfügungsgeschäft die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist?
Es ist vorliegend also keine Genehmigung des Familienrechts erforderlich und die Eltern sind nicht von der Vertretung ausgeschlossen?