Vertretung des Enkels bei Schenkung von Großmutter

  • In einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassung schenkt die Großmutter an ihren Enkel ein Waldgrundstück ohne eine Gegenleistung o.ä.. Das Waldgrundstück ist in Abteilung II und III lastenfrei.

    Der Enkel wird von seinen Eltern vertreten.

    Gem. §§ 1643 BGB i.V.m. 1821 BGB und 1822 BGB ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Ebenso ist anzunehmen, dass die genannte Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist und es auch hiernach keiner Genehmigung des Familienrechts bedarf.

    Liege ich richtig, dass hier auch kein Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, da das Verpflichtungsgeschäft nach den vorgenannten Vorschriften genehmigungsfrei und die Auflassung als Verfügungsgeschäft die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist?

    Es ist vorliegend also keine Genehmigung des Familienrechts erforderlich und die Eltern sind nicht von der Vertretung ausgeschlossen?

  • Zu meinem Verständnis - wir haben hier einen ähnlichen Fall. Wenn das Waldgrundstück verpachtet wäre, wäre die Schenkung doch nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft, und dann wären die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen. Oder?

    Wird denn bei euch nachgefragt, wenn zu einem Miet- oder Pachtvertrag nichts gesagt wird?

  • Bei bekannten Miet- oder Pachtverträgen sind Rechtsnachteile für den Minderjährigen möglich,
    z.B. Übernahme einer persönlichen Haftung aus dem Vertragsverhältnis.
    Wird jedoch hierzu in der Urkunde nichts gesagt, ist das Grundbuchamt m.E. nicht befugt,
    hierzu von Amts wegen Ermittlungen anzustellen.

    Eine Nachfrage halte ich jedoch für möglich,
    wenn das Grundstück bebaut ist (BV: G+F)
    und weder der Schenker, noch der Beschenkte in dem Gebäude wohnen.
    In diesem Fall ist eine "Fremdnutzung" offensichtlich.
    Die Parteien müssten anderenfalls vortragen, dass das Haus z.Zt. leersteht.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn sich aus den Unterlagen nichts dazu ergibt, ob Vermietung oder Verpachtung vorliegt, frage ich immer nach.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liege ich richtig?

    Kindesmutter erwirbt ein Grundstück(Gartenland mit Laube) durch Kaufvertrag. In diesem KV überträgt sie dann das Grundstück an ihr minderjähriges Kind(15). Kind hat beim Vertrag mitgewirkt. Grundstück ist nicht vermietet und verpachtet. Kind trägt die Lasten sowie allg. Verkehrssicherungspflicht, bzw. diese gehen auf das Kind über. Auflassungen sind erklärt. Kind soll gleich ohne Zwischenveintragung eingetragen werden.

    Da das RG lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann die Mutter verteten und an das Kind auflassen. Es besteht kein Vertretungssausschluss nach §§ 175, 1796 BGB.
    Eine fam. Genehmigung bedarf es auch nicht.

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