Rangverhältnis zweier Dienstbarkeiten bei Eintragung

  • 1. Eingang notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag über die Flst. 400 mit 1.000 qm und 500 mit 1.000 qm beim Grundbuchamt am 15.05.2018. Das Flst. 500 mit 1.000 qm soll mit dem Flst. 300 mit 1.000 qm dem Flst. 400 mit 1.000 qm zugeschrieben werden, so dass entsteht Flst. 400 mit 3.000 qm. Ein passender Fortführungsnachweis liegt vor.

    2. Eingang Bewilligung und Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch den Erwerber aus Ziffer 1 für die Stadt zulasten des Grundstücks Flst. 400 mit 3.000 qm beim Grundbuchamt am 20.05.2018.

    3. Bei dem in Ziffer 1 genannten Vorgang fehlte ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag bzgl. Flst. 300. Es erging entsprechender Zwischenbescheid. Eingang der nachgeforderten Unterlagen beim Grundbuchamt am 15.08.2018.

    In der Urkunde zu Ziffer 3 ist neben dem Eigentumswechsel die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch den Erwerber aus diesem Vertrag (gleicher Erwerber wie Ziffer 1) zulasten des Flst. 300 für den Veräußerer bewilligt und beantragt.

    Alle vorgenannten Eingaben sind nun vollzugsreif.

    M.E. ergibt sich vorliegend ein Problem mit dem Rang zwischen der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 400 mit 3.000 qm und der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 300 mit 1.000 qm. Um die Eintragung der Dienstbarkeit an Flst. 400 bewilligen zu können, muss der Erwerber als Eigentümer dieses Flst. eingetragen sein. Die Umschreibung des Eigentums an Flst. 400 umfasst aufgrund der vorgenannten Zuschreibungen auch Flst. 300. Mit der Umschreibung des Eigentums an Flst. 400 muss gem. § 16 Abs. 2 GBO auch die Dienstbarkeit (Eingang: 15.08.2018) zulasten des Flst. 300 eingetragen werden, die somit Rang vor der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 400 (Eingang: 20.05.2018) hätte. Dies ist aber aufgrund der Reihenfolge des Antragseingangs nicht möglich.

    Wie seht Ihr das?

  • ...
    3. Bei dem in Ziffer 1 genannten Vorgang fehlte ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag bzgl. Flst. 300. Es erging entsprechender Zwischenbescheid. Eingang der nachgeforderten Unterlagen beim Grundbuchamt am 15.08.2018. .... Mit der Umschreibung des Eigentums an Flst. 400 muss gem. § 16 Abs. 2 GBO auch die Dienstbarkeit (Eingang: 15.08.2018) zulasten des Flst. 300 eingetragen werden, die somit Rang vor der Dienstbarkeit zulasten des Flst. 400 (Eingang: 20.05.2018) hätte. ...Wie seht Ihr das?

    So, dass mir ein Eingang vom 15.08.2018 spanisch vorkommt. Nach meiner Zeitrechnung ist heute erst der 31.05.2018.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .....3. Bei dem in Ziffer 1 genannten Vorgang fehlte ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung nebst Antrag bzgl. Flst. 300. Es erging entsprechender Zwischenbescheid. Eingang der nachgeforderten Unterlagen beim Grundbuchamt am 15.08.2018. .....

    Diese Passage verstehe ich nicht:
    Wenn der Antrag auf Bestandteilszuschreibung nicht vollziehbar war, weil es dazu an der Auflassung des zuzuschreibenden Grundstücks Fl.st. Nr. 300 und auch an der Bewilligung nebst Antragstellung zur Eigentumsumschreibung gefehlt hat, dann ist mangels Rückwirkung kein „Zwischenbescheid“ zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen, sondern die Antragszurückweisung angezeigt (s. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1039638,
    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2015, 3 Wx 187/15 sowie die weiteren Nachweise bei Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 18 RN 17). Mit der Zurückweisung hätte sich auch das von Dir problematisierte Rangverhältnis erledigt.

    Ich nehme mal an, dass der Antrag auf Bestandteilszuschreibung vom Erwerber der Grundstücke Fls.st. Nr. 300 und 400 stammt, der offenbar bereits Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. 500 ist. Dies deshalb, weil die Bestandteilszuschreibung dieselben Eigentumsverhältnisse voraussetzt.

    Also muss zunächst einmal die Umschreibung des Eigentums an beiden Grundstücken auf den Erwerber erfolgen. Im Zuge dieser Umschreibung ist dann zu Lasten des Grundstücks Fl.st. Nr. 300 die Dienstbarkeit zugunsten des Veräußerers einzutragen; s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…227#post1144227
    Erst dann kann die Bestandteilszuschreibung erfolgen und erst dann entsteht das Grundstück Fl.st. Nr. 400 mit 3.000 m², zu dessen Lasten die Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde bestellt wurde. Daraus ergibt sich auch das vom Antragseingang abweichende Rangverhältnis. Ein Rangverhältnis kann auch nur bestehen, wenn mehrere Rechte an demselben Gegenstand (Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Miteigentumsanteil, Grundstücksrecht) eingetragen wird (Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 45 RN 6; BeckOK/Zeiser. § 45 GBO RN 8 unter Zitat Demharter Rn. 2; Bauer/v. Oefele/Knothe Rn. 8; Meikel/Böttcher Rn. 12).

    Davon abgesehen gilt der Antrag, der eigentlich hätte zurückgewiesen werden müssen, erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt (OLG München, Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17 unter Zitat BGH NJW 2001, 1134; Wilke in Bauer/von Oefele § 17 Rn. 10; Demharter § 18 Rn. 8; Schöner/Stöber Rn. 118; Meikel § 18 Rn. 49). Also gilt der Antrag auf Bestandteilszuschreibung und mit ihm der Antrag, zu Lasten des daraus entstehenden Grundstücks die Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde einzutragen, erst als am 15.08.2017 gestellt. Bei dem zum gleichen Zeitpunkt eingegangen Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Veräußerers ergibt sich aus dem im 2. Bezugsthread Gesagten, dass er vorab zu vollziehen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für Deine Antwort und Deine Hilfe!

    Die Dienstbarkeit Ziffer 2 (Eingang am 20.05.2017) ist also im Rang nach der Dienstbarkeit mit Eingang 15.08.2017 einzutragen obwohl die Reihenfolge des Antragseingangs genau umgekehrt ist, da Voraussetzung für
    die Eintragung der Dienstbarkeit Ziffer 2 die Bildung des Flst. 400 mit 3.000 qm ist.

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