Ablösung und Rücknahme

  • Ich sitze als Neuling allein in der Abteilung. Daher bitte ich um Hilfe.

    Es betreiben mehrere Gläubiger die Forderungsversteigerung.
    Nun teilen 3 Wochen vor Termin die Wasserwerke (betreiben aus Rangklasse 3 wegen öffentl.Last) per Fax mit, dass ein Kreditinstitut (betreibt bisher aus RKl 5 wg. dingl. Forderung) die Forderung abgelöst habe. Zugleich nehmen Sie ihre Antrag zurück. Nachweise liegen nicht vor.

    Laut Stöber ist die Zulässigkeit der Rücknahme nach Ablösung wohl nicht eindeutig. Daher würde mich besonders die praktische Handhabung in HH interessieren...

  • aus Randnummer 20.24 (21. Aufl.) zu § 15:

    "Bis zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen für den Ablösenden bleibt der Abgelöste Vollstreckungsgläubiger (...); der der damit im Verfahren weiter berechtigte vollstreckende (bisherige) Gläubiger kann daher die Einstellung bewilligen oder den Antrag zurücknehmen ..."

    aus Randnummer 29.6 ebenda:

    "Für den bisherigen Gläubiger wird die auf seinen Antrag eingeleitete Zwangsversteigerung ... weiter durchgeführt, wenn nicht der Neugläubiger als Partei das Verfahren übernimmt und fortsetzt ... Gläubigerwechsel ist daher nicht vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ..."


    Was ist daran nicht eindeutig?

  • Unter Rz. 20.24 letzter Halbsatz wird dargestellt, dass es noch eine andere Meinung gibt.
    Aber danke für den freundlichen Hinweis.

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