Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen (§ 174 Abs. 3 InsO)

  • Gerne würde ich wieder die Schwarmintelligenz der Forumsmitglieder in Anspruch nehmen, mein gefährliches Halbwissen vervollständigen und Eure Inspirationen zur Lösung des folgenden allgemeinen rechtlichen Problems aufnehmen. Dazu habe ich den Sachverhalt stark vereinfacht, pointiert und zugespitzt:

    Sachverhalt: In einem - inzwischen asymetrischen - IN-Verfahren ist ein Jahr nach Eröffnung ein exorbitanter Lotteriegewinn eingetreten, so dass sowohl die Verfahrenskosten gedeckt als auch die einfachen Insolvenzgläubiger (doppelt und dreifach) voll befriedigt werden könnten. Zur Anmeldung der nachrangigen Insolvenzgläubiger wird nicht aufgefordert. Der Insolvenzverwalter wird nun hyperaktiv und begründet erhebliche Masseverbindlichkeiten. Dadurch wird die Masse immer weiter eingedampft, so dass inzwischen sogar die 100%-Quote wackelt. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger, u.a. nach § 39 Abs. 2 InsO, erfahren hiervon wenig bis gar nichts, sondern drohen im Endeffekt leer auszugehen.

    Fragestellung: Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten haben die Nachranggläubiger, das Insolvenzgericht zur Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO zu bewegen, wenn entsprechende Anregungen vom Gericht ignoriert werden? Wie komme ich zu einer beschwerdefähigen Entscheidung des Insolvenzgerichts? Habt Ihr vielleicht ein oder zwei spontane Einfälle?

    Bearbeitervermerk: Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter und Amtshaftungsansprüche sind nicht zu prüfen. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mal abgesehen davon, dass bei einem asymetrischen Verfahren sich für mich die Frage stellt, was man nach Zeitablauf noch großartig durch Dritte besorgen will.

    Steuererklärungen? Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11

    Anfechtungsansprüche? Da sind wohl die Fristen abgelaufen und/oder die Gläubigerbenachteiligung ist nicht darstellbar.

    Aber das hilft Dir ja an dieser Stelle nicht weiter.


    Ich kenne das Verfahren nicht, kenne aber jemand, dem ich so ein Verwaltergebaren zutraue.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • als erstes würde ich den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB stellen; desweiteren zur Vermeidung eines weiteren Anwachsens der Zinsforderungen bei Gericht eine Abschlagsverteilung anregen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Manja: Der Streit um die Vergütung hat zum Glück noch nicht begonnen. Ein sehr weites Feld...

    @LFdC: Namen sind Schall und Rauch. ;)

    @Def: Die RSB ist schon durch. Eine Abschlagsverteilung wäre sicher schon längst angezeigt, aber man sträubt sich... Der Insolvenzverwalter fährt nach dem Motto: Mein Ziel ist die 100-%-Quote. Nur eben mit der Besonderheit, dass er sich nicht "von unten" durch Masseanreicherung an diese Quote herantastet, sondern "von oben" durch Masseaufzehrung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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