Liebe Forengemeinde,
ich habe folgendes Verfahren geerbt:
Mutter ist die Betreuerin der Tochter. Der Vater verstirbt. Erben sind die Betreute und 2 Geschwister zu gleichen Teilen. Zum Nachlass gehört eine Immobiliezu 1/2.
Die Betreuerin sieht sich mit der Erbauseinandersetzung überfordert. Gleiches gilt für den Hausverkauf.
Daraufhin wird Ergänzungsbetreuung angeordnet. AgK: - Grundstücksangelegenheiten für das ererbte Haus
- Erbauseinandersetzung
Die Nachlassimmobilie gehört der Erbengemeinschaft und der Betreurin jetzt zu je 1/2. Weitere Vermögenswerte enthält der Nachlass nicht.
Hinsichtlich der Erbauseinandersetzung könnte ich einen Vertretungsausschluss nach §1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann bejahen, wenn nicht nur die Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.
Das Haus wurde an einen Dritten verkauft und aufgelassen. Genehmigung ist bereits erteilt. Im Vorfeld stand mal im Raum, dass evtl. eine Miterbin das Haus aus dem Nachlass erwirbt. Es gab jedoch keine konreten Pläne. Die Erbauseinandersetzung erfolgt durch Aufteilung des Verkaufserlöses nach Abzug der Verbindlichkeiten nach "Quoten" (Betreuerin 1/2, Erben je 1/6).
Der berufsmäßig bestellte Ergänzungsbetreuer möchte jetzt Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG. Meine Vogängerin hat ihm mitgeteilt, dass er konkret, also nach § 6 VBVG, abrechnen müsse, da er wegen rechtlicher Verhinderung der Hauptbetreuerin bestellt worden sei. DAS steht so aber nicht im Bestellungsbeschluss. In der Akte wurde der auch nicht festgestellt. Und ich kann ihn auch nicht so richtig erkennen.
Der Ergänzungsbetreuer schweigt sich aus.
Wie seht ihr das? Ist das wirklich ein Fall des § 6 VBVG? Eine analoge Anwendung scheidet ja aus (BGH XII ZB 231/12)
Vielen Dank schon mal!