• Guten Morgen,

    mir liegt folgende Bewilligung vor:

    "Die Käuferin gestattet der Stadt ... auf dem Fl.st. ... eine Ersatz- und Ausgleichsfläche nach dem BauGB für den städtischen Kompensationspool zu unterhalten.
    Aus diesem Grund bewilligt und beantragt die Käuferin zugunsten der Stadt ... und zu Lasten des Fl.st. ... die Eintragung folgender beschränkter persönlicher Dienstbarkeit: Die Stadt ... ist berechtigt, auf dem Fl.st. ... eine Ersatz- und Ausgleichsfläche nach BBauG zu unterhalten."

    Ist die Bewilligung ausreichend konkretisiert?

    Welches wäre die passende schlagwortartige Bezeichnung?

    Ist der (Schreib-) Fehler BBauG in BauGB zu berichtigen?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

  • Die Überschrift „Bundesbaugesetz (BBauG)“ wurde mit Art. 1 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 in „Baugesetzbuch (BauGB)“ geändert; s.
    https://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Seinerzeit gab es die Bestimmungen in § 1 a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) und § § 200a (Ersatzmaßnahmen) noch nicht. Deren Vorläuferbestimmungen wurden erst mit der Fassung des BauGB vom 27.08.1997, gültig ab 01.01.1998, eingefügt.

    Also kann mE ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unter „Ersatz- und Ausgleichsfläche nach BBauG“ eine solche nach dem BauGB zu verstehen ist.

    Allerdings muss diese Fläche mE näher dargestellt sein.

    Nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB im Flächennutzungsplan als Flächen zum Ausgleich und als Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan (s. Battisin Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 1a RN 16).

    Anstelle von planerischen Darstellungen und Festsetzungen iS des § 1a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB können aber auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB getroffen werden. Für die dürften dann aber die gleichen Bestimmtheitsanforderungen gelten. Battis führt dazu in Rz. 26 aus: „Die Gemeinde muss durch die vertragliche Regelung sicherstellen, dass der tatsächliche Erfolg der Kompensation hierdurch ebenso sichergestellt wird wie durch eine ansonsten mögliche bauplanerische Festsetzung“.

    Ist denn in Deinem Fall auf einen Lageplan/eine Skizze Bezuggenommen worden ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aufgrund dessen, dass es sich um eine inzwischen vermessene Teilfläche eines Flurstücks handelt, ist ein Lageplan beigefügt.

  • Der Lageplan ist lediglich aufgrund des Vermessungsergebnisses beigefügt. Das gesamte Flurstück soll belastet werden. Eine gesonderte Einzeichnung erfolgte nicht.

  • Also kann ich die Dienstbarkeit doch ohne Beanstandung wie bewilligt eintragen (Schlagwort: Unterhaltung einer Satz- und Ausgleichsfläche nach BauGB)?

  • .. (Schlagwort: Unterhaltung einer Satz- und Ausgleichsfläche nach BauGB)?

    Sorry, Dein „Schlagwort lese ich leider jetzt erst. Du meinst sicher „Ersatz- und Ausgleichsfläche“.

    Ich würde formulieren: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Duldung der Benutzung/Unterhaltung als Ersatz- und Ausgleichsfläche nach dem BauGB) für die Stadt…… Eingetragen am…..“

    Die Bezugnahme dürfte sich erübrigen, weil alles, was zur Eintragung bewilligt wurde, im Text enthalten ist und das Grundstück insgesamt belastet werden soll.

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