Hallo,
im Grundbuch ist in Abt. II eine beschränkt persönlicheDienstbarkeit eingetragen. Die Berechtigte bewilligt nun die Eintragung einesVorrangsvorbehalts für ein Erbbaurecht mit unbeschränkter Dauer, beliebigverlängerbar; mit einem das gesamte Grundstück umfassenden Ausübungsbereich;mit einem wertgesicherten Erbbauzins bis zu 6.000 €; mit der Pflicht für denBerechtigten ein Gebäude nach den Vorgaben eines bestimmten Bebauungsplans zuerrichten; mit einem Entschädigungsanspruch bis zur Höhe des Verkehrswertes beiZeitablauf und Heimfall und mit dem gegenseitigen Vorkaufsrecht.
Mir stellt sich die Frage in welchem Umfang ich diesenVorrangsvorbehalt ins Grundbuch eintragen muss, bzw inwieweit die Bezugnahmeauf die Bewilligung genügt.
Hat jemand eine Idee oder hatte so einen Fall evtl schon?
Vielen Dank im Voraus.
Lg
Vorrangsvorbehalt für ein Erbbaurecht
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sophiee -
4. Juni 2018 um 11:47
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Die Angaben scheinen für die Bestimmtheit ausreichend zu sein; s. das hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043200
zitierte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 19/2014, 145 ff
http://www.dnoti.de/dnoti-report/i…a0-d328aa5f7e2b
Ich würde bei von Oefele/Winkler, Rn. 2.146, nachlesen, ob es zum Vorbehalt eines „ewigen Erbbaurechts“ noch weitere Anforderungen gibt (s. den Hinweis auf diese Fundstelle im DNotI-Gutachten).
Zur Eintragung reicht entsprechend § 874 BGB die Bezugnahme (Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 874 RN 10 mwN in Fußn. 44; Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 874 RN 16 mwN; Artz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 881 RN 5 mwN).
Lediglich der Umfang des vorbehaltenen Rechts muss aus der Eintragung selbst ersichtlich sein.
ME wäre zu formulieren: „Rangvorbehalt für ein unbefristetes, auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckbares Erbbaurecht. Bezug: Bewilligung vom…., (Notar….; UR-Nr…….“ -
Vielen lieben Dank für die Antwort
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