Vorerbe -außergewöhnliche Lasten

  • Hallo.

    Ich habe folgende Frage in einem Betreuungsverfahren; da die Frage jedoch großen Bezug zum Nachlass hat, stelle ich sie hier

    In einem Nachlassverfahren wurde die Betreute zur alleinigen, befreiten Vorerbin festgestellt.

    Als Nacherben wurden A und B festgestellt.
    Für die Nacherben gelten folgende Teilungsanordnungen: A hinsichtlich vorhandenem Grundbesitz, B hinsichtlich Bankvermögen.

    Frage: Die Betreute muss von der Erbschaft leben, da sie ihre eigenen Lebenshaltungskosen (Heimkosten) nicht selbst tragen kann. Da sie befreit ist, darf sie m.E. die Kosten durch das Nachlassvermögen bestreiten. Jedoch wenn sie zuerst das Bankvermögen verbraucht, dann benachteiligt sie ja den Nacherben B. Müssen die Teilungsanordnungen beachtet werden?

    Vielen Dank.

  • 1. Teilungserklärungen brauchen erst mit Eintritt des Erbfalls (hier: des Nacherbfalls) beachtet zu werden.

    2. Wenn es sich wirklich um eine Teilungsanordnung handelt, besteht eine Ausgleichungspflicht.

    3. Das kann dem befreiten Vorerben aber egal sein. Er darf das Nachlassvermögen für sich verbrauchen (in den Grenzen des § 2136 BGB) wie er es für richtig hält.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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