Hallo.
Ich habe folgende Frage in einem Betreuungsverfahren; da die Frage jedoch großen Bezug zum Nachlass hat, stelle ich sie hier
In einem Nachlassverfahren wurde die Betreute zur alleinigen, befreiten Vorerbin festgestellt.
Als Nacherben wurden A und B festgestellt.
Für die Nacherben gelten folgende Teilungsanordnungen: A hinsichtlich vorhandenem Grundbesitz, B hinsichtlich Bankvermögen.
Frage: Die Betreute muss von der Erbschaft leben, da sie ihre eigenen Lebenshaltungskosen (Heimkosten) nicht selbst tragen kann. Da sie befreit ist, darf sie m.E. die Kosten durch das Nachlassvermögen bestreiten. Jedoch wenn sie zuerst das Bankvermögen verbraucht, dann benachteiligt sie ja den Nacherben B. Müssen die Teilungsanordnungen beachtet werden?
Vielen Dank.