Teilerbscheinsantrag und öffentliche Aufforderung

  • Guten Morgen!
    Ich habe einige Fragen zum Teilerbschein, also zumVerfahrensablauf.

    Es ist seit Jahren Nachlasspflegschaft angeordnet.
    Erben der 1. und 2. Ordnung sind nicht vorhanden.
    Die Erben der 3. Ordnung väterlicherseits sind ermitteltund es liegen –soweit möglich- alle erforderlichen Urkunden vor. Eine Erbe ausdieser Seite drängelt auch –zurecht-, denn er ist inzwischen selbst schon älterund hätte persönlich gern noch was vom Nachlass (wie er sagt und was ich auchverstehen kann). Außerdem hat er ebenfalls tatkräftig bei der Erbenermittlungund der Beschaffung der Urkunden mitgewirkt.
    Ich würde nun von diesem Erben einen Teilerbscheinsantragfür die Linie väterlicherseits aufnehmen, verbunden mit einer öffentlichenAufforderung nach § 352d FamFG, da die Erbnachweise an 2 Stellen (Vertreibung, Fluchtzu Kriegszeiten, Auslandsbezug) nicht lückenlos geführt werden können.

    1. Frage: Wie lange hängt man die Aufforderung an dieGerichtstafel und wo veröffentlicht man noch?

    2. Wann hebe ich bezüglich diesem Teil der Erbschaft dieNachlasspflegschaft auf?

    3. Kann sich der Nachlasspfleger mit den auf demTeilerbschein genannten Erben auseinandersetzen und Geld auszahlen?

    Bitte steinigt mich nicht, ich habe noch nie einenTeilerbscheinsantrag aufgenommen, geschweige denn eine öffentliche Aufforderungnach §352d FamFG veranlasst.

    Viele Grüße Döner

  • Zu 1: §352d FamFG verweist auf die Vorschriften über Aufgebotsverfahren. Insoweit: §§435, 437 FamFG

    Zu 2: Ich würde die Nachlasspflegschaft bezüglich dieses Teils Zug um Zug mit der Erteilung des Erbscheines aufheben.

    Zu 3: Ja, mit nachlassgerichtlicher Genehmigung

  • Guten Morgen, kann ich diese öffentliche Aufforderung bereits jetzt machen, oder erst Zug um Zug mit dem (Teil)Erbscheinsantrag? Das die erforderlichen Urkunden nicht beschaffbar sind, ist aktenkundig.

  • Es muss ein Erbscheinsantrag vorliegen, mit welchem die Erteilung eines Erbscheins begehrt wird, der die Erbquoten verlautbart, welche von der öffentlichen Aufforderung umfasst sein sollen (MüKo/Mayer, 5. Aufl., § 2358 Rn. 40 m.w.N.).

  • Guten Tag!

    Ich muss hier nochmal nachhaken §352d FamFG habe ich im Kommentar nachgelesen.
    Nur bin ich mir jetzt unsicher, ob diese öffentliche Aufforderung in meinem Fall Sinn macht….

    Zum Fall:
    Die Erblasserin ist kinderlos und verwitwet verstorben.
    Es kann kein urkundlicher Nachweis ihrer Geburtsurkunde erbracht werden.
    Aus Uralt Unterlagen geht jedoch hervor, wer ihre Eltern sind. Ihre einzige Schwester ist kinderlos vorverstorben.
    Die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben.
    Es kann kein urkundlicher Nachweis einer Geburtsurkunde der Erblasserin-Mutter und des Erblasserin-Vaters zu den jeweiligen Erblasserin-Großeltern erbracht werden, ebenso fehlt der urkundliche Nachweis zu den Geschwistern der Eltern (Onkel/Tanten der Erblasserin) auch hier sind keine Geburtsurkunden vorhanden.
    Die Familie ist in den Kriegswirren nach Deutschland über Dänemark geflüchtet. Außer einigen Bordkarten vom Schiff, worauf vermerkt ist, wer mit wem in welchem Verwandtschaftsverhältnis unterwegs ist, ist nichts vorhanden.

    Der Nachlasspfleger, ein Verwandter und ich haben jahrelang gründlich recherchiert, urkundliche Nachweise (diverse Geburtsurkunden) konnten nicht erbracht werden. Die Geburtsorte gibt's nicht mehr.
    Die Sterbeurkunden der vorverstorbenen Personen habe ich alle, aber es kann urkundlich nicht nachgewiesen werden, dass die Erblasserin von ihren Eltern, die Eltern von den Erblasseringroßeltern abstammen und dass die Geschwister der Eltern mit diesen verwandt sind. Die Geburten dieser Personen erfolgten im Übrigen auch vor 1900.

    Nun meine Frage, belasse ich es dabei und berufe mich auf die eV des Teil-Erbschein-Antragstellers, dass die Verwandtschaftsverhältnisseso sind, wie sie sind oder mache ich daraus eine öffentliche Aufforderung nach §352d FamFG, indem ich meine Rechercheergebnisse präsentiere und auffordere, dass sich Personen melden sollen, die die fehlenden Geburtsurkunden vorlegen können bzw.die meine Erbenrecherche anzweifeln wollen?

    Bin echt ratlos!

    Danke fürs Lesen!
    Döner

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