Guten Morgen!
Ich habe einige Fragen zum Teilerbschein, also zumVerfahrensablauf.
Es ist seit Jahren Nachlasspflegschaft angeordnet.
Erben der 1. und 2. Ordnung sind nicht vorhanden.
Die Erben der 3. Ordnung väterlicherseits sind ermitteltund es liegen –soweit möglich- alle erforderlichen Urkunden vor. Eine Erbe ausdieser Seite drängelt auch –zurecht-, denn er ist inzwischen selbst schon älterund hätte persönlich gern noch was vom Nachlass (wie er sagt und was ich auchverstehen kann). Außerdem hat er ebenfalls tatkräftig bei der Erbenermittlungund der Beschaffung der Urkunden mitgewirkt.
Ich würde nun von diesem Erben einen Teilerbscheinsantragfür die Linie väterlicherseits aufnehmen, verbunden mit einer öffentlichenAufforderung nach § 352d FamFG, da die Erbnachweise an 2 Stellen (Vertreibung, Fluchtzu Kriegszeiten, Auslandsbezug) nicht lückenlos geführt werden können.
1. Frage: Wie lange hängt man die Aufforderung an dieGerichtstafel und wo veröffentlicht man noch?
2. Wann hebe ich bezüglich diesem Teil der Erbschaft dieNachlasspflegschaft auf?
3. Kann sich der Nachlasspfleger mit den auf demTeilerbschein genannten Erben auseinandersetzen und Geld auszahlen?
Bitte steinigt mich nicht, ich habe noch nie einenTeilerbscheinsantrag aufgenommen, geschweige denn eine öffentliche Aufforderungnach §352d FamFG veranlasst.
Viele Grüße Döner