Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek; Gläubiger in der Insolvenz

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Im Grundbuch des Schuldners (=Eigt.) ist ein ZVG-Vermerk eingetragen. Der Gläubiger befindet sich in der Insolvenz und ist vertreten durch den Insolvenzverwalter. Es liegt die 2. vollstreckbare Ausfertigung eines beurkundeten Schuldanerkenntnisses vor. Die Klausel lautet auf den Rechtsanwalt AB als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY-GmbH. Wen trage ich als Gläubiger in das Grundbuch ein?

  • A. A.: Einzutragen ist der Insolvenzverwalter, und zwar einfach nur er als natürliche Person, ohne Hinweis auf seine Insolvenzverwaltereigenschaft. Dies deshalb, weil die Klausel auf ihn lautet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • s. #4, einzutragen ist Rechtsanwalt AB (wenn die weiteren Angaben nach § 15 GBV ausreichen)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank an alle! Hab mir erst mal einen aktuellen Hügel mit der besagten RN 135 beschafft. Diese RN gab es in meiner Ausgabe noch nicht.

  • Ich verbleibe dabei, dass m.E. der Insolvenzschuldner als Gläubiger einzutragen ist mit Verweis auf die Insolvenzeröffnung.(auch die in #4 zitierte Fundstelle im Staudinger stützt dies)
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Inhaber der Forderung und daher sollte auch nicht ein solcher Anschein erweckt werden.

    Nur nebenbei: Was würdet ihr denn eintragen, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben würde?
    Aus dem Grundbuch geht ja überhaupt nicht hervor, dass es ein solches je gab. Vielmehr wird doch der Anschein erweckt, dass der IV persönlich Forderungsinhaber ist.

    Und was ist wenn ein neuer IV bestellt wird? Was soll dann eingetragen werden?

    Die Entscheidungen des OLG München überzeugen mich nicht. Ich wüsste auch nicht warum es bzgl. des Inso-Verwalters anders gehandhabt werden sollte als beim Nachlassverwalter (dazu die oben zitierte Entscheidung des OLG Hamm mit Verweis auf BGH V ZR 66/59).

  • Ich hatte das gesehen wie Du, bis ich die besagten Entscheidungen des OLG habe produzieren lassen. Das OLG München folgte dann eben konsequent dem BGH, wonach der Prozessstandschafter selbst einzutragen ist. Konsequent heißt: Wenn der Insolvenzverwalter wechselt, muss halt abgetreten werden. Wenn er stirbt, wird es etwas aufwändiger. Siehe die eine Entscheidung des OLG München (oder gab es noch eine dritte?).

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  • ..., muss halt abgetreten werden. Wenn er stirbt, wird es etwas aufwändiger. Siehe die eine Entscheidung des OLG München (oder gab es noch eine dritte?).

    Abtreten? Der Prozeßstandschafter macht ein FREMDES Recht im eigenen Namen geltend, kein eigenes.
    Bei einem Wechsel in der Prozeßstandschaft (z.B. durch die Bestellung eines neuen IV durch das Gericht),
    müsste m.E. auch die Verfügungsbefugnis über alle fremden Rechte auf den neuen IV übergehen.
    Bei einer Partei KRAFT AMTES bedarf es also keines Übertragungsaktes,
    wenn der bisherige Amtsinhaber sein Amt verliert.
    Daher halte ich auch einen Hinweis auf das InsO-Verfahren im Eintragungstext für sinnvoll.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Eigentlich würde ich das auch so sehen.
    Ich hab aber jetzt noch folgende Entscheidungen gefunden auf die sich #9 wohl bezieht: OLG München, 34 Wx 19/10 und BGH V ZB 15/01.

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung unter Rn. 13 ausgeführt:
    "§ 1113 Abs. 1 BGB, der die Identität von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypothekengläubiger erzwingt (Akzessorietät bezüglich der Person des Berechtigten, vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entstehen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek."

    Nach der Auffassung des BGH wäre ich mir nicht mehr so sicher, ob die Hypothek in dem Sinne ein fremdes Recht ist. Wenn sie ein fremdes Recht wäre, dürfte m.E. der IV nicht als Gläubiger eingetragen werden, da dieser nicht Inhaber der Hypothek wäre. Die zitierten Entscheidungen besagen aber, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei.

    Ich muss zugeben, dass ich da nicht vollends durchsteige. Ich kann die Entscheidungen nicht vollends nachvollziehen und bin mir daher über die Folgen unschlüssig.

  • Abtreten? Der Prozeßstandschafter macht ein FREMDES Recht im eigenen Namen geltend, kein eigenes.
    Bei einem Wechsel in der Prozeßstandschaft (z.B. durch die Bestellung eines neuen IV durch das Gericht),
    müsste m.E. auch die Verfügungsbefugnis über alle fremden Rechte auf den neuen IV übergehen.
    Bei einer Partei KRAFT AMTES bedarf es also keines Übertragungsaktes,
    wenn der bisherige Amtsinhaber sein Amt verliert.
    Daher halte ich auch einen Hinweis auf das InsO-Verfahren im Eintragungstext für sinnvoll.


    Nun, siehe die Entscheidung des OLG München in #11, der noch mindestens eine zum Thema folgte. Schau zu dem Thema mal hier rein:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…olvenzverwalter

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lter#post962689

    - hierin z. B. #48 -

    Wenn der Insolvenzverwalter seine eigene Eintragung wegen der Prozessstandschaft durchaus will, dann bekommt er sie nun also bei mir. Ich lehne es aber ab, im Anschluss inkonsequent zu werden, nur damit die Leute ein bequemes Leben haben. Entweder Titulierung und Eintragung für Gemeinschuldner + Inso-Vermerk, dann geht es hinterher ggf. leichter. Oder eben Eintragung des Verwalters, dann aber eben auch mit allen Konsequenzen; insbesondere nix mit Zusatzvermerk und was daraus halt so folgen mag. Die müssen sich schon entscheiden, was sie wollen.

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