Anordnung Testamentsvollstreckung durch Ernennung Testamentsvollstrecker

  • In einem gemeinsamen notariellen Testament setzten sich die Ehegatten A und B gegenseitig zu Alleinerben und C und D zu Erben des Überlebenden ein. A und B sind verstorben. Im Grundbuch sind noch beide zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. C und D beantragen die Berichtigung des Grundbuchs auf sich.

    Weiter aus dem Testament: " Der überlebende Ehegatte ernennt zu seinem Testamentsvollstrecker XY..." Das Testament enthält keine Bestimmung, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist sondern nur die vorgenannte Ernennung eines Testamentsvollstreckers.

    1) Kann hier von einer wirksamen Anordnung einer Testamentsvollstreckung ausgegangen werden?

    2) Gilt die Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass oder nur für den Teil des zuletzt Verstorbenen?

  • In Solum kannst du für diesen Fall auswählen "Nur lastend auf dem früheren Anteil ...". Mir persönlich gefällt das nicht, denn der frühere Anteil (nun C und D in Erbengemeinschaft) ist weg und daher auf nicht belastbar.

    Ich tendiere dazu "Nur bezüglich eines 1/2-Miteigentumsanteil (ehemals Abt. I Nr. 1b)" zu schreiben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das kann kaum zutreffend sein.

    Grundsätzlich: Zwei Erblasser - zwei Nachlässe.
    Aber wenn Erblasser 1 von Erblasser 2 als Alleinerbe beerbt wurde, unterliegt natürlich nunmehr der gesamte Grundbesitz und nicht nur ein Miteigentumshälfteanteil der angeordneten Testamentsvollstreckung.

    In der Ernennung eines TV liegt immer auch die Anordung der TV als solche. Alles andere macht überhaupt keinen Sinn.

    Ich würde mir hier auch die Nachlassakten beiziehen, um sicherzugehen, dass sich die Testamentsvollstreckung nicht inzwischen erledigt hat (etwaige Ablehnung des Amtes, keine Ernennung eines Nachfolgers). Da im Grundbuchberichtigungsantrag offenbar keine Rede von der TV ist, würde ich die Antragsteller ggf. auch nochmals anhören.

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