Kündigung der Wohnung und Ausschlagung

  • Gute Tag! Ich bauche mal einen Rat:
    Die Erblasserin ist ledig undkinderlos verstorben.

    Eltern vorverstorben.

    Sie hatte 2 Geschwister (Bruder und Schwester), diejeweils im März dieses Jahres ausgeschlagen haben.

    Die Akte war zwischenzeitlich weggelegt.


    Nun meldet sich der Vermieter und sagt, dass im Februar diesesJahres der Mietvertrag durch die Schwester gekündigt wurde. Die Kündigungsfristist jetzt rum, die Wohnung wurde allerdings nicht an den Vermieter übergeben.Eine Nachfrage des Vermieters an die Schwester ergab, dass sie ausgeschlagenhat und nun nichts mehr mit dem Nachlass zu tun hätte.

    Ich neige nun dazu die Schwester anzuschreiben und ihrmitzuteilen, da sie ja vor ihrer Erbausschlagung über ein Recht am Nachlassverfügt hat, ihre Erbausschlagung damit ins Leere gegangen ist – und sie Erbingeworden ist.

    Was meint ihr? Hätte sie noch irgendwelche Möglichkeitensich aus ihrer Erbenstellung herauszuwinden, mittels Anfechtung und als Grund,das sie von der rechtlichen Lage (wegen Kündigung der ErblasserwohnungErbausschlagung unwirksam) nichts gewusst hat?

    Viele Grüße Döner

  • Servus. Möchtest du aus der Wohnungskündigung wirklich eine Erbschaftsannahme basteln? Wie du schon geschrieben hast, hat sich die Schwester dies bei der Kündigung sicher nicht gedacht sondern wollte nur die Wohnung kündigen (nicht die Erbschaft annehmen). Ich würde es nicht zu kompliziert machen und die Akte wieder weglegen (wenn möglich).

    VG

  • Servus. Möchtest du aus der Wohnungskündigung wirklich eine Erbschaftsannahme basteln? Wie du schon geschrieben hast, hat sich die Schwester dies bei der Kündigung sicher nicht gedacht sondern wollte nur die Wohnung kündigen (nicht die Erbschaft annehmen). Ich würde es nicht zu kompliziert machen und die Akte wieder weglegen (wenn möglich).

    VG

    Tja, aber was antworte ich dem Vermieter? Für eine Nachlasspflegschaft sehe ich auch keinen Raum.

  • Ob die Schwester tatsächlich die Erbschaft annehmen wollte dürfte irrelevant sein. Die maßgebliche Frage ist ob sie durch ihr Verhalten konkludent die Erbschaft angenommen hat. Den mangelnden Willen könnte sie in diesem Fall nur über eine Anfechtung geltend machen.

    Die Frage der konkludentes Annahme hängt m.E. davon ab, ob man die Kündigung der Wohnung noch als Fürsorgemaßnahme gem. §1959 II BGB ansieht oder nicht. Die Entscheidung darüber bleibt natürlich einem etw. Erbscheinsverfahren vorbehalten.

    Wenn man die Kündigung als konkludente Annahme werten möchte, könnte man die Schwester sicherlich darüber aufklären, dass ihre Ausschlagung ggf. unwirksam ist.

    Ich würde es tendenziell für vertretbar halten, die Kündigung als Fürsorgemaßnahme mit dem Zweck der Abwendung des Entstehens weiterer Mietzahlungsansprüche zu betrachten. Ich würde dies aber als Grenzfall ansehen.

  • Tja, aber was antworte ich dem Vermieter? Für eine Nachlasspflegschaft sehe ich auch keinen Raum.

    Spätestens wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung gerichtlich geltend machen will, sind wir bei § 1961 BGB.

    Die Frage, ob die Kündigung und anschließende Ausschlagung durch § 1959 gedeckt ist, würde ich mit JA beantworten.

  • Tja, aber was antworte ich dem Vermieter? Für eine Nachlasspflegschaft sehe ich auch keinen Raum.

    Spätestens wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung gerichtlich geltend machen will, sind wir bei § 1961 BGB.

    Die Frage, ob die Kündigung und anschließende Ausschlagung durch § 1959 gedeckt ist, würde ich mit JA beantworten.

    Wenn der Themenersteller die Ausschlagung jedoch für unwirksam erachtet liegen die Voraussetzungen der §§1960, 1961 BGB nicht vor, da es bekannte Erben gibt welche die Erbschaft angenommen haben.

    Andernfalls würde ich zustimmen.

  • Schon klar. Falls man die 1959-Frage mit NEIN beantwortet, landet man nicht bei 1961, sondern sagt dem Vermieter, er könne einen Erbschein beantragen.

    Einmal editiert, zuletzt von carlson (6. Juni 2018 um 12:45) aus folgendem Grund: typo

  • Ich würde den einfachen Weg gehen. Sie wollte nicht annehmen, es gibt somit keinen Erben, NLP, wenn gewünscht :-o

  • Man sollte den Vermieter aber darauf hinweisen, dass ein Nachlasspfleger kein Geld mitbringt, d,h, dass - wenn kein Aktivnachlass vorhanden ist - Räumung und Renovierung nicht durch den Nachlasspfleger erfolgen werden. Nachlasspflegschaft nur wenn der Vermieter trotz dieses Hinweises darauf besteht.
    Ich würde mich auch ggü. en Bet. mit Aussagen über die Wirksamkeit der Ausschlagung möglichst zurückhalten.

  • AKoehler:

    Solche Fälle kenne ich...dann werde ich nach 1-2 Jahren doch zum Pfleger bestellt, weil eben die Zulassungsstelle oder die Bank oder wer auch immer noch was offen hat. Toll, wenn dann die Wohnung längst geräumt ist und man 0,0 Unterlagen hat.

    Hab gerade wieder so eine Sache bei der sich das Gericht trotz eindeutiger Sachlage monatelang um eine Pflegschaft drücken wollte. Dem Vermieter die Räumung genehmigte und Geld hinterlegen lies. Aber als nun auch noch Grundbesitz auftauchte wars irgendwann nicht mehr zu umgehen. Ich steh jetzt da wie der Depp und suche mir einen Ast nach den Vermögenswerten usw ab. Warum nicht gleich ne Pflegschaft und gut?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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